Recht so:Aufgemalt

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Wer die Wände bunt anmalt und mit Tapeten beklebt, muss diese Spuren beim Auszug beseitigen. Ansonsten kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Dieses und zwei weitere aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Angelehnt. Wer sich über die Balkonbrüstung seines Nachbarn lehnt, begeht noch keinen Hausfriedensbruch. Daher ist es nicht zulässig, dem Nachbarn ein solches Verhalten gerichtlich verbieten zu lassen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, wie die Neue juristische Wochenschrift berichtet. Voraussetzung für ein Verbot wäre, dass der Nachbar zumindest beabsichtige, den Balkon auch zu betreten. In dem verhandelten Fall fühlte sich eine Frau von ihrem Nachbarn belästigt. Der Mann hatte sich von seinem Balkon aus über die Brüstung ihres Balkons gelehnt und in ihre Wohnung geschaut. Die Antragstellerin nervte das. Daher zog sie vor Gericht. Das Amtsgericht Hanau verbot dem Nachbarn daraufhin auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes, in das Besitztum der Nachbarin einzudringen. Das Oberlandesgericht kassierte diese Anordnung allerdings: Das bloße Hineinlehnen in den Luftraum oberhalb des Balkons sei nicht als Eindringen in befriedetes Besitztum zu werten. Das Lehnen über eine bestenfalls hüfthohe Einfriedung stellt nach Ansicht des Gerichts nur einen minimalen Eingriff dar. (Az. 4 UF 26/16)

Eingeschlagen. In Mietshäusern gilt: Nachbarn sollten aufeinander Rücksicht nehmen. Wer gegen diese Grundregel verstößt, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Repressalien eines Mieters gegenüber seinen Nachbarn können zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen, wie Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, über das die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht berichtet. In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin im Zuge eines Streits die Wohnungstür ihrer Nachbarin eingeschlagen. (Az. 67 S 110/16)

Aufgemalt. Mieter dürfen ihre Wohnungen zwar so gestalten, wie sie möchten. Allerdings sollten sie sehr auffällige Wandgestaltungen vor dem Auszug wieder entfernen. Anderenfalls müssen sie entsprechende Renovierungskosten übernehmen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden, wie die Zeitschrift Das Hauseigentum berichtet. In dem Fall stritten sich eine Vermieterin und die ehemaligen Mieter unter anderem um die Übernahme von Renovierungskosten. Die Mieter hatten die Wände im Wohnzimmer mit einer dunkelbraunen Mustertapete beklebt, im Schlafzimmer auf die Tapete eine Musterbordüre und im Kinderzimmer die Wände mit orangefarbener Wischtechnik bearbeitet. Da die Mieter die Wände beim Auszug so gelassen hatten, wollte die Vermieterin das Geld für die Renovierung zurück. Auch den Austausch der Schließanlage wollte die Vermieterin erstattet bekommen, da die Mieter nicht alle Wohnungsschlüssel zurückgegeben hatten. Das Gericht gab der Vermieterin recht: Die Gestaltung der Wände sei nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gedeckt. Daher könne sie Schadenersatz in Höhe der Renovierungskosten verlangen. Außerdem hätten die Mieter ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weil sie nicht alle Schlüssel zurückgeben konnten. (Az. 65 S 63/16)

© SZ vom 13.01.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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