Brandschutz:Welche Regeln für Rauchmelder gelten

rauchmelder Immo

Die Regeln für den Einbau von Rauchmeldern sind in Deutschland nicht einheitlich.

(Foto: SZ-Grafik; Quelle: Stiftung Warentest, Imowelt, SZ)

Fast alle Bundesländer schreiben mittlerweile den Einbau solcher Geräte vor. Aber wer muss sie installieren und warten, wer zahlen? Ein Überblick.

Von Berrit Gräber

Beim Brandschutz in den eigenen vier Wänden mutet Deutschland wie ein Flickenteppich an. Während in Millionen Privathäusern seit Jahren schon Rauchmelder an den Decken gesetzlich vorgeschrieben sind, wohnen unzählige andere Bürger nach wie vor ohne jedes Frühwarnsystem. Jedes Bundesland hat seine eigenen Pflichten und Fristen. Die Lage ist verwirrend. Mal gibt es Übergangsfristen für Altbauten, die jetzt an Silvester enden wie in Nordrhein-Westfalen oder im Saarland. Mal bleibt noch ein Jahr länger Zeit wie in Bayern. Oder zwei Jahre in Thüringen, vier in Brandenburg. Sachsen setzt gar auf reine Freiwilligkeit, was das Nachrüsten von Bestandsimmobilien mit Rauchwarnmeldern angeht. In all dem Wirrwarr fehlt vielen Bürgern schlicht der Durchblick. Wer muss sich eigentlich um den Lebensretter zu Hause kümmern und bis wann, wer zahlt, wer wartet die Geräte?

Was gilt wo?

Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarngeräten in Privathäusern hängt vom Bundesland und seiner Landesbauordnung ab. Dort ist festgeschrieben, wer bis zu welchem Zeitpunkt seiner Montagepflicht nachkommen muss, ob erst einmal nur in Neubauten oder auch in Altbauten. Statt einer bundesweit einheitlichen Verordnung greifen 16 unterschiedliche Regelungen der 16 Landesbauordnungen, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin, erläutert. Als Vorreiter gilt Rheinland-Pfalz. Das Bundesland schreibt die Rauchmelder in privaten Neubauten schon seit 2003 vor, seit 2012 auch in Bestandsbauten. Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zogen inzwischen nach. In Berlin sind zum Jahreswechsel vorerst nur Neubauten von der Rauchmelderpflicht betroffen - Bestandsgebäude müssen bis 31. Dezember 2020 nachgerüstet werden. Länder wie Bayern lassen Bürgern mit dem Feuerschutz in Altbauten bis Ende nächsten Jahres Zeit, andere Länder bis 2021. Sachsen hat gar keine Nachrüstfrist.

Was bringen die Warngeräte?

Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren (VPB) hält eine lückenlose Ausstattung aller privaten Häuser und Wohnungen mit Rauchwarnmeldern für längst überfällig, Verpflichtung hin oder her: Bei den 200 000 Bränden jährlich sterben etwa 400 Menschen. Die meisten Brandopfer kommen nicht in den Flammen um. Sie ersticken an einer Rauchvergiftung, meist nachts, im Schlaf. Das Einatmen von Kohlenmonoxid ist nach wenigen Lungenfüllungen bereits tödlich. Ist eine Wohnung mit Warnmeldern ausgerüstet, schlagen sie bei Rauchentwicklung laut Alarm und wecken die Bewohner auf. Der schrille Signalton wird zum Lebensretter. Gehörlose Menschen haben Anspruch auf Spezialgeräte von der Krankenkasse, wie das Bundessozialgericht 2014 entschied (Az. B 3 KR 8/13 R).

Wer muss sie einbauen?

Das bestimmt die jeweilige Landesbauordnung. Fast immer ist der Eigentümer in der Pflicht. Der Mieter muss den Vermieter zur Installation der Geräte in die Wohnung lassen. In Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist nicht klar geregelt, ob Vermieter oder Mieter die Rauchwarnmelder einbauen müssen. Wegen der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers dürfte es letztlich aber seine Aufgabe sein. In Mecklenburg-Vorpommern ist dagegen der Bewohner zur Installation der Geräte verpflichtet.

Wo müssen die Geräte hängen?

Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg zum Beispiel müssen die Melder nur in den Schlafzimmern und Rettungswegen installiert werden. Grundsätzlich sollten Rauchmelder in allen Schlaf- und Kinderzimmern und Fluren installiert werden - so sehen es auch die meisten Bauordnungen vor. Außerdem überall da, wo elektrische Heizgeräte im Einsatz sind oder auch Kerzen. Sie gehören immer an die Zimmerdecke montiert, am besten in die Mitte. In der Küche müssen die Geräte laut Bauordnungen zwar nicht installiert werden - allerdings entstehen hier die meisten Brände. Hier eignen sich Wärme- oder Rauchmelder, die sich schnell stumm schalten lassen.

Wer zahlt bei Fehlalarm?

Wo es häufig dampft oder staubt, kann es schnell zu einem Fehlalarm kommen. Rückt deshalb die Feuerwehr an und beschädigt die Wohnungseingangstür, muss der Mieter aber keinen Schadenersatz zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 537 C 17077/05). Anders kann die Sache aussehen, wenn sich beim Kochen übermäßig viel Rauch entwickelt und so ein Fehlalarm ausgelöst wird - wie im Juli 2012 und im Januar 2013 geschehen. Während des Kochens in der Küche schlug ein im Flur installierter Rauchwarnmelder an. Da dieser mit der Feuerwehr verbunden war, kam es beide Male zu einem Feuerwehreinsatz. Die Kosten von etwa 609 Euro verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter. Das Landgericht Frankfurt entschied zu ihren Gunsten und hob eine erstinstanzliche Entscheidung auf. Zur Begründung hieß es, der Mieter habe seine Obhutspflicht verletzt. Sein Kochverhalten habe zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung geführt; er hätte durch Öffnen des Fensters oder Schließen der Küchentür dafür Sorge tragen müssen, dass Rauch, Dunst oder Hitze nicht aus der Küche in den Flur ziehe (LG Frankfurt/Main Az.: 2-11S/153/14).

Selbst kümmern oder abwarten?

"Wer noch nicht in der Nachrüstpflicht steckt, den Schutz aber für wichtig hält, sollte sich selbst Rauchmelder montieren", empfiehlt Ropertz. Mieter dürften das auch ohne Erlaubnis des Eigentümers tun. Kommt ein Vermieter später seiner Einbaupflicht nach, muss der Mieter dessen neue Geräte allerdings dulden, wie der Bundesgerichtshof entschied (Az. BGH VIII ZR 216/14). Gleiches gilt für Eigentümergemeinschaften: Wer schon Rauchwarnmelder daheim hat, muss trotzdem einen späteren Einbau hinnehmen und auch mitfinanzieren. Kommt der Vermieter seiner gesetzlichen Einbaupflicht partout nicht nach, ist das zwar eine Ordnungswidrigkeit, aber kein Mietminderungsgrund. Eine behördliche Kontrolle, ob private Immobilien auch fristgerecht mit Warngeräten ausgerüstet sind, gibt es nicht.

Wenn kein Melder installiert ist

Grundsätzlich muss ein Kunde eines Hausrat- oder Gebäudeversicherers alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen beachten, also auch die Rauchmelderpflicht. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) hin. In der Praxis gebe es aber kaum Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, wenn ein Rauchmelder fehle. Dafür müsste nämlich das Fehlen des Rauchmelders für den Brand ursächlich sein, betont der GdV. Eigentümerverbände und Behörden warnen aber davor, die Einbaupflicht zu vernachlässigen. Schließlich überprüfen Versicherungen sehr genau den Einzelfall. Außerdem könnten sich Eigentümer schadenersatzpflichtig gegenüber anderen Geschädigten machen, zum Beispiel den Nachbarn.

Wer zahlt für die Geräte?

Sind Vermieter in der Pflicht, zahlen sie auch für Anschaffung und Montage. Gute Rauchwarnmelder sind laut Stiftung Warentest bereits für 20 Euro zu kriegen, marktübliche Geräte nach DIN EN 14604 erfüllen ihren Zweck. Die Kosten darf der Vermieter anteilig auf die Mieter umlegen - aber nicht als Betriebskosten, sondern als Modernisierungsmaßnahme. Er könnte dann die Jahresmiete dauerhaft um elf Prozent der Ausgaben anheben. Bei 100 Euro Kosten wären das 11 Euro pro Jahr oder rund 92 Cent im Monat. "Wir gehen davon aus, dass viele Vermieter ihre Anschaffungskosten gar nicht umlegen", sagt Ropertz. Anders kann es aussehen, wenn Eigentümer die Rauchwarnmelder mieten oder leasen. Solche regelmäßigen Kosten lassen sich als Betriebskosten umlegen, wie das Landgericht Magdeburg urteilte (Az. 1 S 171/11).

Was gilt für die Wartung?

In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ist klar: Die Bewohner sind für die Betriebssicherheit der Geräte verantwortlich, sollte der Eigentümer das nicht freiwillig übernehmen. Wer die Geräte selbst wartet und Fehler macht, haftet im Brandfall möglicherweise für Schäden. In Ländern wie Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, wo in der Landesbauordnung niemand konkret zur Wartung verpflichtet wird, dürfte grundsätzlich der Vermieter zuständig sein. Seine Kosten für die Wartung kann er wiederum als Nebenkosten umlegen - sofern das im Mietvertrag vereinbart ist. Steht dort unter dem Stichwort "Sonstige Betriebskosten" auch die Position "Wartung Rauchmelder", muss der Mieter zahlen.

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