Ratgeber:Im Überfluss

Um verstopfte Dachrinnen muss sich der Vermieter kümmern. Die Kosten für die Kontrolle und Reinigung muss er in den meisten Fällen selbst tragen.

Von Andrea Nasemann

Wenn die Blätter von den Bäumen fallen, muss der Vermieter die Regenrinnen überprüfen und säubern. Die ordentliche Entwässerung des Daches gehört zu den Pflichten des Vermieters, der in den meisten Fällen auch für die Kosten aufkommen muss. Dies gilt vor allem dann, wenn die Reinigung der Dachrinnen nur in langen, unregelmäßigen Abständen erfolgt. Dann werden die Kosten der Instandhaltung und damit dem Vermieter zugerechnet.

Instandhaltungskosten sind Kosten, die aufgewendet werden müssen, um Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung zu beseitigen. Zwar besteht keine generelle Pflicht des Vermieters, Dachrinnen und Regenabflüsse regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Wenn aber absehbar ist, dass die Rohre verstopfen, muss er sich um die Reinigung kümmern - also vor allem im Herbst, wenn mit viel Laub zu rechnen ist. Die Dachkontrolle zu anderen Jahreszeiten kann nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters sein, wenn dies im Mietvertrag festgelegt wurde.

Mieter müssen nur für regelmäßige Kontrollen zahlen

Lässt der Vermieter das Dach regelmäßig überprüfen, können die Kosten in der Jahresabrechnung als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings kommt es darauf an, ob die Dachrinnenreinigung tatsächlich in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, zum Beispiel weil das Gebäude von hohen Bäumen umgeben ist. Denn nur wenn Betriebskosten laufend wiederkehrend entstehen, können sie auf den Mieter umgelegt werden.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (VIII ZR 167/03) war das Haus zwar von hohen Bäumen umgeben. Danach hätte der Vermieter die Reinigungskosten auf den Mieter umlegen können. Dennoch blieb der Vermieter auf den Kosten sitzen. Grund: Sonstige Betriebskosten sind nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. "Im Mietvertrag muss dem Mieter deutlich gemacht werden, welche Betriebskosten auf ihn überwälzt werden", erklärt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund. Daher sei es erforderlich, die sonstigen Betriebskosten im Einzelnen zu benennen. In einer weiteren Entscheidung bestätigte der BGH, dass es sich bei den Kosten der Dachrinnenreinigung nicht um Kosten der Entwässerung oder um Kosten der Hausreinigung handle (VIII ZR 146/03).

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