Ratgeber:Ausgespäht

Flugdrohnen werden immer beliebter. Das sorgt auch für Ärger. Geräte mit Kameras haben über Nachbars Garten nichts zu suchen.

Von Andrea Nasemann

Niemand möchte gern beobachtet werden, wenn er ein Sonnenbad im Garten nimmt. Vor neugierigen Blicken der Nachbarn kann man sich mit einer hohen Hecke schützen, doch die höchste Hecke hilft nichts, wenn der Nachbar eine Flugdrohne hat. Solche ferngesteuerten Geräte werden immer beliebter. Vor allem solche, die mit einer Kamera ausgestattet sind. Doch einfach mal loslegen ist nicht erlaubt, man muss sich an die Regeln halten.

Bei privater Nutzung darf der Flug nur innerhalb der Sichtweite der steuernden Person erfolgen. Dies entspricht auf freier Fläche einer maximalen Entfernung von 200 bis 300 Metern. Hinsichtlich der Flughöhe sehen einige Bundesländer ein Maximum von 30 bis 100 Metern vor. Wer die Drohne in seiner Freizeit nutzt, braucht dafür keine behördliche Erlaubnis - es sei denn, das Gerät wiegt mehr als fünf Kilo. Auch professionelle Fotografen, die aus kommerziellen Gründen Luftaufnahmen machen, brauchen das Placet der Behörde.

Wer das Gerät allerdings dazu nutzt, ungefragt Aufnahmen von Nachbars Garten zu machen, kann sich dessen Zorn zuziehen. "Der Nachbar hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück nicht beeinträchtigt wird", sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht, Udo Vetter. Da es um die Verletzung der Privatsphäre des Nachbarn geht und dessen Recht am eigenen Bild, könne sich dieser wehren.

In einem vom Amtsgericht Potsdam entschiedenen Fall startete der Nachbar die mit einer Live-Kamera ausgestattete Flugdrohne just in dem Moment, als sich die Nachbarin auf ihre Sonnenliege legte. Die Frau fühlte sich gestört und ließ den Piloten wegen des Überflugs von ihrem Anwalt schriftlich abmahnen. Gleichzeitig forderte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung ihrer Anwaltskosten.

Vor Gericht bekam sie recht. Dieses entschied: Zwar sei der Luftraum für die von dem Nachbarn benutzte Drohne frei. Auch schütze die allgemeine Handlungsfreiheit die Pflege eigenwilliger Hobbys. Doch hier gehe das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Privatsphäre vor. Dazu zähle auch die Integrität eines nicht einsehbaren Gartens, der typischerweise ein Rückzugsort des jeweiligen Nutzers sei, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung zu bewerten seien. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall - einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis - das Fliegenlassen der Drohne über dem Nachbargrundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden könne. Vielmehr habe dies "bereits Züge von Mobbing". Es gebe genug andere Flächen und Räume, in denen der Pilot seinem Hobby nachgehen könne, ohne andere zu stören. Insofern sei eine Kameradrohne nicht mit Modellflugzeugen zu vergleichen.

Es gehe nicht um ein Flugverbot oder um das "Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung, wie beispielsweise einen Drachen steigen zu lassen oder ein Modellflugzeug zu steuern", sondern um eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer Kameradrohne (Urteil vom 16. April 2015, 37 C 454/13).

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: