Wer als Mieter per Vertrag einen Garten überlassen bekommt, muss diesen regelmäßig pflegen - regelmäßig.
Wer als Mieter per Vertrag einen Garten überlassen bekommt, muss diesen regelmäßig pflegen. Das bedeutet laut einem Urteil üblicherweise, dass von April bis Oktober zum Beispiel zweimal im Monat der Rasen gemäht wird.
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Das hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden, wie die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift Finanztest berichtet. Zur "regelmäßigen" Pflege gehört demnach auch, dass Hecken, Obstbäume und Ziersträucher einmal jährlich beschnitten und Blumenbeete und Wege von Unkraut freigehalten werden (Aktenzeichen: 812 C 82/08).
Erledigt der Mieter die Arbeiten nicht, könne ihm der Vermieter eine Frist setzen. Verstreicht diese, ohne dass der Mieter tätig wird, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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