Provisionen:Wie sieht es bei Mietern aus?

Der Makler kann Geld für seine Arbeit verlangen. Aber er hat nur dann einen Anspruch darauf, wenn der Wohnungssuchende auf ihn zugegangen ist und der Vermittler speziell für ihn eine Unterkunft gesucht hat. Und das muss er notfalls beweisen.

Von Berrit Gräber

Früher musste häufig der Mieter die Maklerprovision bezahlen. Selbst dann, wenn eigentlich der Vermieter den Wohnungsvermittler beauftragt hatte. Seit 1. Juni 2015 ist das anders. Seither gibt es das Bestellerprinzip. Danach hat derjenige das Honorar zu überweisen, der den Makler bestellt hat. Also in der Regel der Eigentümer. Die seriösen Makler halten sich an die neuen Regeln. Doch es gibt auch schwarze Schafe. In der Praxis wird das Bestellerprinzip auch umgangen, wie Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft (DAV), berichtet.

Vor allem in Ballungsgebieten, wo Wohnraum knapp ist, läuft es dann so: Wer dringend eine Wohnung braucht, drückt bei den Kosten notgedrungen beide Augen zu. Da wird der Abschlag über ein paar Tausend Euro für die Einbauküche in Kauf genommen. Hauptsache, man bleibt als Interessent im Spiel. In manchen Fällen werden auch unrechtmäßig Gebühren verlangt. Und auch die Provision für den Makler wird gern auf den Mieter abgewälzt. Doch fordert jemand die Übernahme dieser Vermittlungskosten, sollte der Verbraucher standhaft ablehnen, sagt Walentowski.

Grundsätzlich gilt: Ein Makler hat nur dann Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn dieser auf ihn zugegangen ist und der Makler speziell für ihn eine Wohnung gesucht hat. "Das ist die einzig denkbare Situation, in der der Mieter überhaupt die Maklerkosten übernehmen muss", betont der DAV-Sprecher. Für Wohnungen, die der Makler schon vor der Anfrage des Mieters in seinem Portfolio hatte, darf er dem Mieter keine Courtage in Rechnung stellen. Das Problem: Kaum ein Interessent kann tatsächlich erkennen, ob der Makler gezielt für ihn auf die Suche geht. Oder ob er ihm einfach eine Wohnung anbietet, die er schon lange an der Hand hatte.

Wer in dieser Situation unsicher ist, sollte wissen: Der Makler muss Beweise für seinen Anspruch auf Provision liefern. Er müsse nachweisen, dass er von der Wohnung erst nach dem Auftrag seines Kunden erfahren habe, wie Rechtsanwalt Thomas Hannemann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV erläutert. Sein Tipp: Den Maklerauftrag erst einmal unterschreiben. Entscheidet sich der Mieter für die Wohnung und unterschreibt den Mietvertrag, schickt der Makler eine Rechnung. Der Mieter dürfe jetzt Belege darüber einfordern, dass der Makler die Wohnung gezielt für ihn hin gesucht habe, sagt Hannemann. Als Nachweis kann der Vertrag mit dem Eigentümer dienen, wann der Makler die Wohnung in sein Portfolio aufgenommen hat.

Liefert der Makler keine Beweise, muss der Mieter auch nicht zahlen. Möglicherweise droht dem Wohnungsvermittler sogar ein Bußgeld. Auch Bearbeitungs- oder Besichtigungsgebühren, die Makler oft in Rechnung stellen, um so zumindest einen Teil ihrer Gebühr doch noch auf die Mieter abzuwälzen, müssen nicht akzeptiert und auch nicht gezahlt werden.

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