Das Bundesverfassungsgericht wird sich nun doch bereits in diesem Jahr mit der Pendlerpauschale befassen. Auch andere Verfahren, die noch anhängig sind, könnten sich für die Bürger auszahlen. Dabei ist die Pendlerpauschale nur ein Beispiel.
Das Bundesverfassungsgericht wird sich nun doch bereits in diesem Jahr mit der Pendlerpauschale befassen. "Ein genauer Termin steht noch nicht fest, aber das Verfahren ist jetzt für 2008 fest eingeplant", sagte eine Gerichtssprecherin zur Süddeutschen Zeitung. Bislang hatten sich die Verfassungshüter in Karlsruhe nicht festlegen wollen und auch einen Termin erst im Jahr 2009 für möglich gehalten.
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Die Pendlerpauschale dürfte eines der populärsten Steuerthemen sein, das in den nächsten Monaten in Karlsruhe auf dem Plan steht. Doch es sind weitere für Steuerzahler interessante Verfahren anhängig - die wichtigsten im Überblick.
Pendlerpauschale: Das Verfahren (Aktenzeichen 2 BvL 1/07 und 2/07) geht zurück auf zwei Anfragen von Finanzgerichten. Der Gesetzgeber hatte beschlossen, dass Arbeitnehmer ab dem Jahr 2007 die ersten 20 Kilometer der (einfachen) Strecke zum Arbeitsplatz nicht mehr von der Steuer absetzen können. Erst ab dem 21. Entfernungskilometer sollten sie die Fahrtkosten pauschal als Werbungskosten geltend machen dürfen.
Finanzrichter in Niedersachsen und im Saarland hielten das jedoch für verfassungswidrig und baten Karlsruhe um Klärung, denn nur das Bundesverfassungsgericht darf abschließend darüber entscheiden, ob eine Norm wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz zu kippen ist. Ein Indiz dafür, ob nicht nur bei den unteren Finanzgerichten, sondern auch höchstrichterlich ernsthafte Zweifel an der gekürzten Pauschale bestehen, könnte es schon an diesem Donnerstag geben: Da wird sich zwar noch nicht das Bundesverfassungsgericht, aber immerhin der Bundesfinanzhof (BFH) in München - das oberste deutsche Steuergericht - mit der Pendlerpauschale befassen.
In einem Eilverfahren hatte der BFH im vergangenen Jahr bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert. Doch jetzt nehmen sich die Steuerrichter erstmals umfassend des Themas an. Sollten sie die Streichung der Pauschale für verfassungswidrig halten, müssten sie den Fall ebenfalls in Karlsruhe vorlegen.
Spekulationsgewinne: Ein weiteres Verfahren (Az. 2 BvR 294/06), das in Karlsruhe anhängig ist, dürfte vor allem Anleger interessieren. Dabei geht es erneut um die sogenannte Spekulationsteuer, also die Steuer auf Gewinne, die mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren erzielt werden. Für die Jahre 1997 und 1998 haben die Verfassungsrichter diese Steuer bereits gekippt, weil den Finanzämtern damals wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlten, sodass der ehrliche Steuerzahler letztlich der Dumme war. Ob dies auch für das Jahr 1999 gilt, ließen die Richter damals offen. Der Bundesfinanzhof hat für die Anlagezeiträume seit 1999 keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer, da die Finanzämter inzwischen dank des sogenannten Kontenabruf-Verfahrens relativ problemlos Konten und Depots von Steuerzahlern ermitteln können - auch zurück in die Vergangenheit.
Einige Steuer-Experten sehen das allerdings anders und sind der Ansicht, dass erst seit 2004 Spekulationsgewinne wirksam kontrolliert werden können. Seit diesem Zeitpunkt müssen Banken ihren Kunden eine Jahresbescheinigung erteilen, in der alle Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne aufgelistet sind. Auch bei den unteren Finanzgerichten gibt es Bedenken, ob die Spekulationsteuer wirklich seit 1999 verfassungsgemäß ist. So hat gerade erst das Finanzgericht München Zweifel geäußert (Az. 5 V 2785/07). Klarheit wird es erst geben, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit der bei ihm anhängigen Beschwerde befasst. "Das wird noch im ersten Quartal dieses Jahres der Fall sein", sagt eine Sprecherin des Gerichts.
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