Parkplatz:Einfach abgestellt

Olching: Garagen fuer Reihenhaussiedlung / Max-RegerStrasse

Praktisch und simpel war früher. Garagen-Hersteller sehen heute drei Trends: zur Design-, Großraum- und Öko-Garage.

(Foto: Johannes Simon)

Bei der Vermietung von Stellplätzen haben Eigentümer viele Freiheiten. Sie können den Vertrag zum Beispiel ohne Angabe von Gründen kündigen.

Von Sabine Meuter/dpa

Autobesitzer wollen ihr Fahrzeug sicher vor Dieben abstellen oder auch vor Sturm, Hagel und Regen schützen. In vielen Städten ist es außerdem oft eine Herausforderung, überhaupt einen Parkplatz in der Nähe der Wohnung zu finden. Kein Wunder also, dass Kfz-Stellplätze vielerorts begehrt sind. Bei der Vermietung haben die Eigentümer einen großen Spielraum.

So ist zum Beispiel die Miethöhe kaum begrenzt. Eigentümer können bei der Vermietung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes das fordern, was der Markt hergibt. "Gesetzliche Regelungen zur Miethöhe gibt es in solchen Fällen nicht", sagt Rechtsanwalt Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland. Eine Grenze des Zulässigen sei aber erreicht, wenn Wucher vorliege.

Wer unabhängig von einer Wohnung eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz vermietet, sollte dies immer schriftlich fixieren. Im Vertrag kann etwa eine Laufzeit des Mietvertrags oder eine automatische Verlängerung der Mietzeit festgelegt werden. Kaum Einschränkungen gibt es auch für das Ende des Vertrags. "Eine Kündigung, egal ob vom Mieter oder Vermieter, ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten möglich", erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Oft werden Garagen und Wohnungen allerdings zusammen vermietet. "Dann ist eine Teilkündigung nur der Garage oder des Stellplatzes nicht möglich", betont Ropertz. Auch eine Eigenbedarfskündigung nur für die Garage oder den Stellplatz ist dann ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhung. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Miete nur für die Garage anzuheben. Will er für Wohnung und Garage eine Erhöhung fordern, muss er sich laut Ropertz an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.

Will ein Mieter seine Garage oder seinen Kfz-Stellplatz untervermieten, müsse er den Vermieter um Erlaubnis fragen, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin beim Immobilienverband Deutschland (IVD). Erlaubt der Vermieter die Untervermietung, kann der Mieter selbst bestimmen, wie viel Geld er von seinem Untermieter verlangt. Auch dann sollte es einen schriftlichen Mietvertrag geben, der klar benennt, welche Garage oder welcher Stellplatz vermietet wird. Außerdem sollte er die Höhe der Miete und die Kündigungsfristen regeln. "Zusätzlich können beispielsweise noch Regelungen zu den Reinigungs- und Streupflichten getroffen werden", merkt Happ an.

Der Kfz-Stellplatz darf nicht als Lager genutzt werden. "Nur Fahrzeuge und entsprechendes Zubehör dürfen abgestellt werden", sagt Engel-Lindner. Andere Gegenstände sind meist verboten - nicht zuletzt aus brandschutzrechtlichen Gründen. "Meist wird aber toleriert, wenn in der Garage zusätzlich ein paar andere Sachen untergebracht werden", sagt Happ - etwa Winterreifen, Kfz-Ersatzteile oder Kindersitze.

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