Nur noch jede siebte Überweisung wird auf Papier abgewickelt. Bei den anderen sollten Verbraucher genau hinsehen - sonst wird es teuer, wie ein Urteil zeigt.
Roland Regner aus München ist wie viele Verbraucher: "Ich möchte meine Ausgaben im Blick haben", sagt der 36-Jährige. Daher verzichtet er so weit wie möglich auf Lastschriften oder Einzugsermächtigungen - und wartet, bis er eine Rechnung erhält und den Betrag dann überweisen kann. Ganz bequem am besten per Online-Banking.
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Besondere Sorgfalt: Wer Online-Überweisungen vornimmt, sollte besser zweimal hinschauen. (© Foto: Deutsche Postbank)
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Ein Urteil des Münchner Amtsgerichts hat ihn jetzt allerdings aufgeschreckt: Das Gericht hatte entschieden, dass die Bank nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn ein Kunde bei einer Online-Überweisung einen Tippfehler macht und eine falsche Kontonummer eingibt. Landet das Geld auf einem anderen Konto und gibt der Kontoinhaber das Geld aus, wie in dem verhandelten Fall geschehen, ist das Geld weg. Ein teurer Tippfehler.
Vorsicht und rasches Handeln
Zumal immer mehr Kunden ihre Überweisungen entweder per Internet oder über die Selbstbedienungs-Terminals erledigen, die in den Foyers der Bankfilialen stehen. Von den etwa 7,3 Milliarden Überweisungen, die bundesweit von den Banken pro Jahr abgewickelt werden, gehen laut Bundesverband deutscher Banken nur noch rund eine Milliarde als sogenannte "beleghafte Überweisungen" ein, also als ausgefülltes Papierformular.
Der große Rest sind Online- und Automatentransfers. Nur bei den Papier-Überweisungen sind die Banken dazu verpflichtet abzugleichen, ob Name und Kontonummer des Empfängers auf der Überweisung mit den Daten, die die Bank gespeichert hat, übereinstimmen. Bei Online- und Automatenüberweisungen liegt das Risiko beim Kunden, urteilte das Amtsgericht (Az. 222 C 5471/07).
"Online-Kunden sollten daher besonders sorgfältig sein", rät Jurist Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern. Wer seinen Fehler bemerkt, zum Beispiel beim nachträglichen Check der Überweisungsbestätigung am Bildschirm, sollte möglichst rasch handeln"und umgehend seine Bank anrufen", sagt Saller. Solange das Geld noch nicht auf dem Konto des Kunden gutgeschrieben ist, kann der Kunde die Überweisung stornieren. Wird das Geld also innerhalb eines Instituts von Konto zu Konto überwiesen, kann das Zeitfenster sehr kurz sein. Geht es auf zu einem anderen Institut, bleibt etwas mehr Zeit.
Kaum ein Risiko
"In der Praxis kommen diese Fälle allerdings sehr selten vor", sagt Verbraucherschützer Saller. Denn nicht zu jeder möglichen Kontonummer existiert auch tatsächlich ein Konto. Um den möglichen Schaden bei einem Tippfehler zu begrenzen, können Kunden von Online-Banken außerdem ein Limit festlegen, rät Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - zum Beispiel, dass er nicht mehr als 3000 Euro pro Tag überweisen kann. Nauhauser: "Das gibt zusätzlich Sicherheit." Problematisch könnte es allerdings werden, wenn größere Anschaffungen bezahlt werden müssen - neue Möbel oder ein Auto zum Beispiel. "Aber dann hat man ja vielleicht die Möglichkeit, den Geldtransfer auf mehrere Tage hintereinander aufzuteilen", so Nauhauser.
Grundsätzlich sei Online-Banking sehr sicher, erklären beide Verbraucherschützer unisono. Wer sich an die Regeln halte - also Firewall- und Anti-Viren-Software einsetzt, die PIN- und TAN-Geheimnummern nicht auf dem PC speichert und nicht auf angebliche E-Mails seiner Bank antwortet -, gehe kaum ein Risiko ein, sagt Verbraucherjurist Saller. "Hier sind bei mir in den letzten Jahren keine Problemfälle bekannt geworden."
Institute verweigern Haftung
Beschwerden von Verbrauchern gebe es dagegen immer wieder wegen Problemen mit der EC-Karte, erklärt Saller. So komme es relativ häufig vor, dass Gauner Geldautomaten manipulieren, um die Magnetstreifen auszulesen. Zugleich spionieren sie die Kunden bei der Eingabe der Geheimzahl aus - mit Minikameras oder einer hauchdünnen Folie, die auf die Originaltastatur geklebt wird. Mit einer nachgemachten EC-Karte und der ausspionierten Geheimzahl heben die Gauner meist vom Ausland aus kurze Zeit später Geld vom Konto ab, erläutert Josephine Holzhäuser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
"Ärgerlich ist, dass die Banken generell dem Kunden unterstellen, er habe grob fahrlässig gehandelt", sagt Saller. Die Institute verweigern eine Haftung mit der Begründung, der Kunde habe seine PIN wohl auf einem Zettel mit sich geführt und sei daher für den Missbrauch mitverantwortlich. Expertin Holzhäuser: "Da diese Fälle immer mehr zunehmen, wäre es an der Zeit, hier über neue Haftungsregeln nachzudenken."
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(SZ vom 28.5.2008/jkf/jkr)
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Wer auf "Nummer Sicher" gehen will, der sollte seine Überweisungen wirklich wieder wie früher machen und auch auf den Einsatz der EC-Karte verzichten. Die Banken provozieren das ja geradezu, unterstützt von IT- realitätsfernen Amtsrichtern, die wahrscheinlich noch nicht einmal ihren eigenen Computer richtig bedienen können ;o)
Auch das Deutsche Steuerrecht hinkt im Bereich "beleglos" und "online" (natürlich) auch noch jahrzehntelang nach.
In den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung (GOB) ist immer noch verankert, dass "keine Buchung ohne Beleg" erfolgen darf, da das Finanzamt die Buchführung sonst verwerfen darf.
Änderungsversuche an diesem "Opabuchungsgrundsatz" sind lediglich auf Einzelfälle bezogen in der Rechtsprechung der Finanzgerichte auffindbar und stets durch die Finanzbehörden bestreitbar.
Der Gesetzgeber wäre hier eigentlich einmal gefordert, dieses "Spinnwebenrecht" dem heutigen Stand der Buchungstechnik anzupassen.
Ganz so einfach ist es mit den Programmen auch nicht und die Banken haben ihre Kernbankanwendungen normalerweise auf z/OS Systemen mit IMS oder DB2, teilweise müsste der Schüler dann schon Assembler 370 oder Cobol können, aber wie schon gesagt, die Banken haben diese Programme längst geschrieben.
Man hört ja vom Münchener Amtgericht immer wieder seltsame Urteile.
Ich stelle mal folgende Fragen:
Weshalb verlangt die Bank zwingend bei Online-Überweisungen die Empfängerdaten "Name", wenn sie dann angeblich nicht verpflichtet sei, das zu überprüfen?
Wenn es angeblich so selten vorkommt, dass das Geld an ein falsches Konto überwiesen werden kann, wieso kann die Bank dann da nicht haften?
Die anderen Kommentare haben es schon beschrieben: es ist in der EDV überhaupt kein Problem, einen elektronischen Abgleich der Daten durchzuführen. Nur die Richter in den Amtsstuben haben vom Zeitalter der IT noch nichts gehört (siehe diverse Interneturteile).
Nachdem die Banken mittlerweile die Erfassungsarbeit für Überweisungen erfolgreich auf den Kunden abgewälzt haben, und sich dadurch leisten konnten einige tausend Mitarbeiter rauszuschmeissen, wird nun auch noch das Risiko von Eingabefehlern auf die Kunden verlagert. Damit die Bank es sich sparen kann, auch hier ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.
Das Urteil zeigt mal wieder wohin man beim Amtsgericht so kommen kann.... Vollkommen daneben - ist doch der Abgleich mit EDV viel einfacher (und von jedem Schüler programmierbar, der Oracle kennt) als bei einer Beleg-Überweisung.
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