Ein Heizungshändler muss den Kunden darüber informieren, wenn ein gewünschtes Gerät höhere Heizkosten verursacht als sein altes.
Macht er das nicht, verletzt er seine Aufklärungspflicht.
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Der Käufer darf dann den Vertrag rückgängig machen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 304/07). Wie der Anwalt-Suchservice in Köln berichtet, ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das sein Haus mit strombetriebenen Nachtspeicheröfen beheizte. Zur Reduzierung der Heizkosten wollten die Eheleute auf eine Elektro-Flächen-Heizung umstellen.
Nach der Inbetriebnahme erlebte das Paar eine böse Überraschung: Die neue Heizung konnte nicht mehr mit dem günstigeren Strom-Nachttarif genutzt werden, und die Heizkostenrechnung war damit höher als zuvor. Die Kunden verlangten, den Vertrag rückgängig zu machen. Der Händler verweigerte das und verwies auf den Verkaufsprospekt, dem zufolge es sich bei der neuen Heizung nicht um Nachtspeicheröfen handelte.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Ehepaares. Dem Händler sei bekannt gewesen, dass die erwartete Ersparnis ausschlaggebend für die Anschaffung der Heizung gewesen war. Er hätte daher darauf hinweisen müssen, dass das Gerät nicht mit dem billigeren Nachttarif funktionierte. Der Verweis allein auf den Verkaufsprospekt sei nicht ausreichend.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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