Von Von Andrea Nasemann

Ob Kündigung oder Abrechnung: Wie Mieter oder Vermieter am besten wichtige Schreiben zustellen.

Manchmal kann es am nächsten Tag schon zu spät sein. Wenn Vermieter zum Beispiel rechtzeitig eine Mieterhöhung oder die Betriebskostenabrechnung verschicken wollen. Oder auch, wenn Mieter ausziehen und den Vertrag kündigen möchten.

Sind die Fristen knapp oder ist das Mietverhältnis zerrüttet, hat der einfache Postweg seine Tücken. Wer zum Beispiel eine Kündigung verschickt, sollte sie zumindest per Einschreiben verschicken. Der sicherste Weg ist die Zustellung über einen Boten. (© Foto: ddp)

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Ob ein Schreiben aber auch tatsächlich und rechtzeitig angekommen ist, lässt sich manchmal nicht so einfach klären. Immer wieder behaupten zum Beispiel Vermieter oder auch Mieter, dass sie nichts oder nur einen leeren Umschlag bekommen hätten. Für wichtige Dokumente ist der normale Postweg daher meist nicht geeignet.

Will der Vermieter beispielsweise das Mietverhältnis kündigen, muss das Schreiben - wie die Juristen sagen - nachweisbar in den Machtbereich des Adressaten gelangen, sodass dieser von der Kündigung Kenntnis nehmen kann. Der Mieter ist daher auch grundsätzlich verpflichtet, Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen zu unterhalten, entschied das Landgericht Berlin (Az. 63 S 87/01). Das heißt: Wer etwa seinen Briefkasten abmontiert, um keine lästige Post zu erhalten, muss sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung zugegangen.

Zwei Arten von Einschreiben

"Wer als Mieter seine Wohnung kündigen will, sollte für den Postweg drei bis vier Tage Laufzeit vor Fristende einkalkulieren, um auf der sicheren Seite zu sein, dass er nicht einen Monat länger Miete bezahlen muss", rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Sei das Mietverhältnis schwierig, sollte man einen Zeugen über den Inhalt des Schreibens informieren, bevor man dieses in den Briefumschlag stecke, rät Kai Warnecke von Haus und Grund. Dann könne die Gegenseite später nicht behaupten, der Briefumschlag sei leer gewesen.

Doch auch mit Zeugen hat der normale Postweg seine Tücken. In einem konkreten Fall gab zum Beispiel ein Vermieter gemeinsam mit einem Zeugen an, die Betriebskostenabrechnung innerhalb der geltenden Frist per Post verschickt zu haben. Der Mieter dagegen meinte, keine Abrechnung erhalten zu haben, und verweigerte die eigentlich fällige Nachzahlung von 270 Euro - zu Recht, wie der BGH Anfang des Jahres entschied. Der Versender trage das Risiko, dass das Schreiben auf dem Postweg verloren gehe (Az. VIII ZR 107/08).

Damit der Empfänger nicht einfach vorgeben kann, das Schreiben sei nie angekommen, gibt es bei der Postzustellung zwei Arten von Einschreiben: das Einwurfs- und das Übergabe-Einschreiben. Das Übergabe-Einschreiben kommt in der Praxis am häufigsten vor: Der Postbote händigt dem Empfänger die Sendung aus, die dieser mit seiner Unterschrift quittiert. Probleme treten dann auf, wenn der Empfänger die Annahme verweigert oder ihn der Postbote nicht antrifft. Die Folge: Der Briefträger hinterlässt einen Benachrichtigungsschein, dass der Brief beim Postamt abzuholen ist. Oft kommt es dabei zu Konflikten.

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