Neues für Immobilieneigentümer:Alljährliche Prozeduren

Erbschaftsteuer, Energieeinsparung, Absetzbarkeit von Leistungen: Was an Gesetzen und Verordnungen von 2009 an greift.

Andrea Nasemann

Das Ringen um die neue Erbschaftsteuer hat rechtzeitig zum Jahreswechsel einen Abschluss gefunden: Die Reform ist in Kraft getreten. Notwendig geworden waren die Änderungen durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das entschied, dass Immobilien und Firmen gegenüber Barvermögen nicht mehr länger bevorzugt werden dürfen.

Neues für Immobilieneigentümer: Warm anziehen muss man sich dieser Tage nicht nur wegen der Kälte. Auch viele neue Gesetze bzw. deren Varianten dürften zahlreiche Immobilienbesitzer nicht uneingeschränkt erfreuen.

Warm anziehen muss man sich dieser Tage nicht nur wegen der Kälte. Auch viele neue Gesetze bzw. deren Varianten dürften zahlreiche Immobilienbesitzer nicht uneingeschränkt erfreuen.

(Foto: Foto: dpa)

Statt des bisher für Erben günstigen Steuerwertes wird für Immobilien steuerrechtlich künftig der höhere Verkehrswert zugrundegelegt. Damit dies nicht zu immensen Steuerbelastungen der Erben führt, werden nun die Freibeträge angehoben. Zudem profitieren vor allem Ehepartner und Kinder.

Sie können ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei übernehmen, wenn sie dort mindestens zehn Jahre lang wohnen bleiben. Dies gilt für Kinder nur dann, wenn die Größe der Immobilie nicht 200 Quadratmeter übersteigt. Sind Haus oder Wohnung größer als 200 Quadratmeter, muss die überschießende Fläche wieder anteilig versteuert werden.

"Die neue Erbschaftsteuer bevormundet den Bürger und macht den Staat zu einem omnipräsenten Schnüffler", befürchtet Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht.

Kritik allenthalben

Während für Enkel und Eltern die Freibeträge deutlich erhöht werden, müssen künftig alle übrigen Verwandten, wie Geschwister, Nichten und Neffen mehr Erbschaftsteuer bezahlen. Sie können nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Bisher zahlten entferntere Verwandte lediglich einen Steuersatz zwischen zwölf und 40 Prozent, alle anderen Erben zwischen 17 und 50 Prozent. Unverheiratete Lebenspartner werden ebenfalls schlechter gestellt als bisher.

Die Reform stößt deshalb allerorts auf Kritik. "Sie benachteiligt Erben privater Vermieter gegenüber Erben von Betriebsvermögen und gewerblich vermieteten Immobilien, weil sie einen Verschonungsabschlag von nur zehn Prozent auf den Wert der geerbten Wohnimmobilien vorsieht", kritisiert Haus & Grund- Präsident Rolf Kornemann. Positiv bewertet er dagegen die erstmals im Gesetz verankerte Stundungsmöglichkeit für Immobilienerben.

Energie-Wärmegesetz

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Auch in puncto Klimaschutz kommen 2009 neue Regelungen auf Hauseigentümer zu: Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden Eigentümer neuer Wohngebäude verpflichtet, ihren Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Dies kann die Nutzung solarer Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme sein. Der Anteil variiert, je nachdem, welche erneuerbare Energie gewählt wird.

Die Nutzungspflicht betrifft Gebäude, für die nach dem 31. Dezember 2008 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wird. Die Auflage betrifft allerdings nur neue Gebäude: Wer sein Gebäude im neuen Jahr lediglich modernisiert, saniert oder umbaut, muss keine erneuerbaren Energien nutzen.

Energieeinsparverordnung

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Bauen wird im neuen Jahr erheblich teurer und komplexer, glaubt Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbandes Privater Bauherren (VPB). So arbeiten Staat und EU momentan an mehreren Gesetzen und Verordnungen, die erhebliche Änderungen für Bauherren mit sich bringen werden.

Voraussichtlich zum 1. Juli 2009 wird die neue Energieeinsparverordnung in Kraft treten. Damit soll der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Neubauten und sanierten Altbauten um 30 Prozent gegenüber bisherigem Standard gesenkt werden.

Großzügige An- und Erweiterungsbauten sowie umfassende Außenhautsanierungen müssen Neubaustandard entsprechen und damit auch erneuerbare Energien berücksichtigen.

Schließlich müssen Vermieter und Verkäufer von Altbauten, die nach 1965 gebaut wurden, Mietern und Käufern den Energieausweis vorlegen. Besitzer von Wohnimmobilien, die vor 1965 fertig gestellt wurden, müssen den Ausweis bereits seit 1. Juli 2008 parat haben.

Handwerkerleistungen

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Private Haushalte können einen höheren Teil der Kosten, die ihnen durch Reparaturen oder Modernisierungen entstehen, steuerlich geltend machen. Die Einkommensteuerschuld kann dann um bis zu 1200 Euro (bisher: 600 Euro) gesenkt werden. Die Regelung gilt für die Arbeitskosten, nicht für das Material. Auch werden weiterhin nur 20 Prozent des Gesamtbetrages anerkannt.

Forderungssicherungsgesetz

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Das ist ein Gesetz, das Handwerkern eine bessere Handhabe zur Durchsetzung ihrer Werklohnforderungen geben soll. So haben künftig Bauunternehmer einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihnen der Auftraggeber eine Sicherheit in voller Höhe der Vergütung leistet. Weigert sich der Auftraggeber, kann der Bauunternehmer entweder die geschuldete Leistung verweigern oder den Bauvertrag kündigen. In diesem Fall wird zu seinen Gunsten vermutet, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens fünf Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistungen zusteht.

Bei neuen Verträgen (mit Gültigkeit 1. Januar) kann der Werkunternehmer für seine vertragsgemäß erbrachten Leistungen jetzt Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn die Leistungen wesentliche Mängel aufweisen.

Ein Novum ist künftig die sogenannte neue Bestellersicherheit: So muss der Handwerksunternehmer von der ersten Abschlagszahlung an eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Vergütung erbringen, entweder in Form einer Bankbürgschaft oder durch Bareinbehalt des Auftraggebers. Für den Bauherren von Nachteil ist dagegen eine Reduzierung des sogenannten Druckzuschlages. Bisher konnten Auftraggeber mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten, künftig nur noch höchstens das Doppelte.

Schornsteinfegerwesen

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Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, wird sich für Hausbesitzer einiges ändern. Kehrbezirke werden nur noch auf bestimmte Zeit vergeben, Eigentümer von Feuerungsanlagen mehr in die Pflicht genommen und hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger reduziert. Bis diese Änderungen allerdings umgesetzt werden, wird es noch einige Zeit dauern, da es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 geben wird.

Dann werden sich Eigentümer selber darum kümmern müssen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird. Zwar können sie dann frei wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit den Arbeiten betrauen wollen. Andererseits wird dann auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und auch die Haftung dafür stark auf den Eigentümer verlagert werden.

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