Neue AGB der Banken:EC-Karte weg - macht 150 Euro

Versteckt zwischen juristischen Worthülsen führen die Banken Ende Oktober neue Regeln für den Zahlungsverkehr ein. Nicht immer zum Vorteil ihrer Kunden.

Marco Völklein

Ein ganzer Haufen Papier, eng bedruckt, gespickt mit allerlei unverständlichem Juristendeutsch, landet derzeit in Millionen deutscher Haushalte. Die Banken und Sparkassen stellen zum 31. Oktober 2010 ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) um - und verstecken zwischen den ganzen juristischen Worthülsen zum Teil auch einige Verschlechterungen für die Kunden. So werden künftig viele Bankkunden beim Verlust ihrer EC-Karte für einen Teil eines eventuell entstehenden Schadens selbst haften müssen. Ein Überblick:

Neue AGB der Banken: Wenn die EC-Karte verlorengeht oder gestohlen wird und ein Fremder Geld abbucht, muss der Kunde demnächst bis zu einer Höhe von 150 Euro selbst haften.

Wenn die EC-Karte verlorengeht oder gestohlen wird und ein Fremder Geld abbucht, muss der Kunde demnächst bis zu einer Höhe von 150 Euro selbst haften.

(Foto: Foto: ddp)

Warum werden die Bedingungen eigentlich geändert?

Ende Oktober tritt eine EU-Richtlinie in Kraft, die die Zahlungsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum vereinheitlichen soll. Aus diesem Grund müssen die Banken ihre AGB nun ebenfalls anpassen. "In vielen Punkten haben sich die Bedingungen für die Bankkunden verbessert", sagt Jens Dietrich von der Verbraucherzentrale Sachsen - so sollen Überweisungen im europäischen Binnenmarkt künftig wesentlich schneller beim Empfänger ankommen. "In einigen Punkten ergeben sich aber auch Nachteile für die Kunden", sagt Dietrich. Dazu zähle zum Beispiel die neue Haftungsregelung, wenn einem Kunden die EC-Karte abhandenkommt. "Für die Kunden bedeutet das, dass sie genau wissen müssen, was sich ändert", sagt Dietrich. Andernfalls drohen böse Überraschungen.

Was ändert sich konkret beim Verlust der EC-Karte?

Wenn die EC-Karte verlorengeht oder gestohlen wird und ein Fremder damit Geld abbucht oder Einkaufen geht, muss der Kunde demnächst bis zu einer Höhe von 150 Euro selbst haften. Darauf weist Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin. Dies gilt dann, wenn der Kunde seinen Pflichten nachkommt und die Bank umgehend über den Verlust informiert. Wenn es die Bank zulässt, dass danach noch Geld abgehoben werden kann, haftet sie allein, sagt Nauhauser. Einige Sparkassen und Banken haben angekündigt, auf diese Selbstbeteiligung zu verzichten. Daher lohnt sich ein Blick in die neuen AGB, rät Verbraucherschützer Dietrich - auch wenn es schwierig werden dürfte, im Wust der neuen Regeln den entsprechenden Passus auch wirklich zu finden. Wichtig zu wissen: Wer grob fahrlässig handelt, also zum Beispiel seine Geheimnummer auf der EC-Karte notiert oder auf einem Zettel im Portemonnaie mit sich herumträgt, der haftet auch weiterhin unbegrenzt, erläutert Dietrich.

Lassen sich irrtümlich verschickte Überweisungen noch aufhalten?

Nein. Grundsätzlich jedenfalls. Sobald der Kunde einen Beleg bei der Bank einwirft oder am Computer auf den Überweisungsknopf drückt, ist das Geld quasi unterwegs. Wer es sich danach anders überlegt, ist nach Auskunft von Stephanie Pallasch von der Stiftung Warentest auf die Kulanz der Bank angewiesen. Verbraucherschützer raten daher, die Angaben auf dem Überweisungsformular, sei es nun in Papierform oder elektronisch beim Online-Banking, genau zu prüfen. Nauhauser: "Wenn man einen Brief in den Briefkasten wirft, kann man ihn in der Regel auch nicht mehr stoppen."

Was ändert sich bei Überweisungen in Papierform?

Bisher hatten die Banken die Pflicht, bei Überweisungsträgern auf Papier den darauf genannten Empfängernamen mit der Kontonummer abzugleichen. Diese Pflicht entfällt nun. Beim Online- und Telefonbanking galt dies bislang ohnehin schon. Konsumentenschützer sehen das kritisch: "Bei den langen Zahlenreihen kommt es schnell zu einem Zahlendreher oder einer Verwechslung", warnt Dietrich von der Verbraucherzentrale Sachsen. So kann das Geld ungewollt bei jemand ganz anderem landen.

Kann das zum falschen Konto überwiesene Geld verlorengehen?

Wer sein Geld auf ein anderes Konto als gewollt überweist, hat es noch lange nicht verschenkt, sagt Verbraucherschützer Nauhauser. In der Regel reiche eine Benachrichtigung der Bank, damit der Betrag zurückgebucht werden kann. Allerdings kam es in der Vergangenheit auch schon vor, dass das Geld auf diesem Wege nicht mehr zurückgeholt werden konnte - etwa dann, wenn es die falsch geschriebene Kontonummer tatsächlich gibt, der Empfänger mittellos ist und das Geld relativ rasch ausgeben hat.

Wieso sind die Informationen der Banken so unverständlich?

Auf der einen Seite haben in vielen Firmen bei solchen Dingen die Juristen das Sagen. Sie gehen gern auf Nummer sicher, um in Streitfällen argumentieren zu können, man habe den Kunden doch "umfassend" informiert. Zum anderen unterstellen Verbraucherschützer den Instituten aber auch, die Kunden über die Nachteile der neuen Regeln gar nicht informieren zu wollen. "Auf die Knackpunkte weisen viele Banken in ihren Schreiben nicht hin", sagt Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen.

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