Mieter können Geld zurückverlangen, das sie irrtümlich auf eine verspätete Nebenkostenabrechnung des Vermieters gezahlt haben.
Mieter können Geld zurückverlangen, das sie irrtümlich auf eine verspätete Nebenkostenabrechnung des Vermieters gezahlt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Hat ein Vermieter die Abrechnung erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Jahresfrist vorgelegt, dann geht sein Anspruch unter. Zahlt ein Mieter dennoch - im Glauben, er sei dazu verpflichtet -, dann hat er laut BGH "ohne Rechtsgrund" gezahlt und kann den Betrag zurückfordern.
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Der Deutsche Mieterbund nannte das Urteil "richtig und wichtig". Mieter könnten nun nach Entdecken ihres Irrtums drei Jahre lang den versehentlich gezahlten Betrag zurückfordern.
Damit gaben die Karlsruher Richter einem Mieter Recht, der von seinem Vermieter erst am 26. Januar 2004 eine Betriebskosten- Abrechnung für das Jahr 2002 erhalten hatte. Obwohl damit die mit der Mietrechtsreform von 2001 eingeführte Frist überschritten war, zahlte er die knapp 200 Euro - die er, als er von seinem Irrtum erfuhr, wieder zurückverlangte.
Umstritten war in dem Fall, ob eine für die Verjährung geltende Vorschrift - nach der ein Schuldner keinen Rückforderungsanspruch hat, wenn er versehentlich eine verjährte Forderung begleicht - auch auf die Nebenkostenabrechnung anwendbar ist. Der BGH verneinte dies: Wenn die Jahresfrist für die Abrechnung verstrichen sei, dann sei der Anspruch des Vermieters erloschen. Mit der Frist solle möglichst früh Klarheit über etwaige Nachforderungen geschaffen und Streit vermieden werden.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 94/05.
(dpa)
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