Nahender Stichtag für Abgabe:Steuererklärung vertrödeln, aber richtig

Lesezeit: 2 min

Sparschwein füttern: Steuerbürger, die ihre Erklärung selbst machen, bekommen im Durchschnitt 400 Euro zurück. (Foto: dpa-tmn)

Verzug bei der Steuererklärung kann richtig teuer werden. Doch selbst nach dem Stichtag gewähren die Finanzämter Verlängerung. Für wen ein Aufschub möglich ist, welche Gründe glaubhaft sind und welche Fristen es einzuhalten gilt.

Von Berrit Gräber, München

Nur noch wenige Tage, dann läuft die offizielle Frist für die Steuererklärung 2013 ab. Eile ist geboten, allerdings ist dieses Jahr noch ein kleiner Puffer drin. Die reguläre Abgabefrist am 31. Mai fällt auf den Samstag. Das bringt ein wenig Aufschub. Die Steuer fürs Vorjahr muss damit erst am Montag, 2. Juni, beim Finanzamt sein. Und auch wer diesen Stichtag verpasst, braucht noch nicht in Panik zu fallen. Trödler dürfen in die Verlängerung. Niemand muss gleich Strafgelder befürchten. Im Gegenteil: In so manchem Finanzamt seien die überlasteten Mitarbeiter froh, wenn nicht alle Steuerbürger zum selben Termin abgeben, sagt Thomas Eigenthaler, Vorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft. Auf Nachsicht trifft allerdings nur, wer sich so schnell wie möglich um Aufschub bemüht.

Verzug kann bei der Steuer normalerweise richtig teuer werden. Das Finanzamt darf einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die pünktliche Abgabe der Steuererklärung verbummelt wird. Die Strafgelder können bis zu zehn Prozent der fälligen Einkommensteuer ausmachen, maximal 25 000 Euro. Strafen können selbst dann verhängt werden, wenn die Trödler eigentlich Geld vom Fiskus zurückbekämen. Aber wer sich gleich nach dem 2. Juni bei seinem Finanzamt meldet, kann in der Regel problemlos noch einige Wochen Aufschub für die Steuer herausholen. Ganz ohne Strafzuschlag. Ein formloses Schreiben mit kurzer Erklärung genügt, wie der Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), Erich Nöll, erläutert.

Gründe für die Verzögerung können etwa Dienstreisen sein, eine Krankheit, ein Umzug oder nach wie vor ausstehende Unterlagen von Bank, Krankenversicherung oder dem Riester-Anbieter. Rührt sich das Finanzamt daraufhin nicht, ist der Aufschub stillschweigend akzeptiert. In der Regel sichert das dann einige Wochen mehr Zeit, maximal bis zum 30. September dieses Jahres. Wer sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder wie fast alle Freiberufler und Selbständigen vom Steuerberater helfen lässt, braucht sich dagegen nicht um eine Verlängerung zu kümmern. Dann endet die Frist automatisch erst am 31. Dezember 2014.

Abgabefrist gilt nicht für alle

Vielen ist nach den Erfahrungen Eigenthalers nicht bekannt, dass die Abgabefristen gar nicht für alle etwa 40 Millionen Steuerbürger gelten. Völlig entspannt sein können beispielsweise Arbeitnehmer, die ausschließlich Einnahmen aus ihrer Arbeit als Angestellter nach Hause bringen. Sie können grundsätzlich frei wählen, ob sie sich die Mühe machen und eine Steuererklärung abgeben. Ihre freiwillige "Antragsveranlagung" für 2013 müsste erst Ende 2017 beim Finanzamt sein. Das betrifft beispielsweise Singles mit Lohnsteuerklasse I oder II, ohne Kinder, die nur Einkünfte aus dem Job haben. Gleiches gilt auch für Eheleute mit etwa gleich hohem Einkommen, also mit Klasse III oder IV, ohne jegliche Zusatzeinnahme.

Keine Wahl haben dagegen alle Selbständigen und Freiberufler. Sie müssen auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben, spätestens bis zum Jahresende. Das ist ihre Pflicht. Erwartet der Staat Nachzahlungen, müssen sich auch säumige Arbeitnehmer zwingend kümmern. Dann ist es mit der automatisch vom Chef abgeführten Lohnsteuer allein nicht getan. Dazu zählt, wer im Vorjahr beispielsweise Nebeneinkünfte zum Gehalt hatte oder einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. Das gilt auch, wenn eine Abfindung vom Chef oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld über 410 Euro geflossen sind. Ausnahme: Hartz-IV-Empfänger können sich die Mühe immer sparen.

Notfalls jetzt rasch noch Verlängerung beantragen müssen auch Bürger, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig tätig waren oder einen Ehepartner haben, der auf Steuerklasse fünf oder sechs gearbeitet hat. Außerdem getrennt lebende wie geschiedene Ehepartner, die vom Ex Unterhalt bekamen, den dieser als Sonderausgaben absetzt. Für Ruheständler gelten besondere Regeln. Sie müssen all ihre Einkünfte aus dem letzten Jahr wie gesetzliche und private Rente, Miet- und Kapitaleinnahmen oder etwa Geld aus einem Nebenjob zusammenrechnen. War die Summe 2013 höher als der Grundfreibetrag von 8130 Euro (Verheiratete: 16 260), müssen auch sie auf den letzten Drücker Aufschub beantragen und sich an eine Steuererklärung setzen.

© SZ vom 27.05.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: