Von Lars Klaaßen

Schiedsverfahren können Konflikte zwischen Nachbarn lösen. Das spart Zeit und Geld.

Sommer, Sonne, Grillsaison - da kommt bei den meisten große Freude auf. Bei einigen hingegen kippt die gute Laune schnell in bitterbösen Streit um: Wenn die Nachbarsfamilie etwa im ersten Stock den Holzkohlegrill auf dem Balkon aktiviert und dadurch das halbe Haus einnebelt. Mit einer klaren Aussprache ist die Auseinandersetzung oft noch nicht bereinigt.

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Im Gegenteil: Ein Wort gibt das andere, manchmal kochen alte Streitigkeiten wieder hoch, und dann hagelt es schließlich böse Worte. Wenn sich Nachbarn streiten, helfen Schiedspersonen und Schlichter bei der Konfliktlösung. Im Unterschied zur Gerichtsverhandlung wird auf diesem Wege meist der Haussegen bewahrt. Das Verfahren erspart zudem Zeit und Geld, nicht nur den Streithähnen, sondern auch dem Staat. Deshalb ist es in vielen Bundesländern obligatorisch.

Mieter mit der feinen Nase

Es sind oft die Kleinigkeiten, die für großen Ärger sorgen. Sei es der Baum, der über den Gartenzaun ragt oder der Mieter mit der feinen Nase, der sich in seiner Wohnung vom Knoblauchgeruch aus der Küche des Nachbarn gestört fühlt. "In solchen Fällen ist der Weg zum Gericht meist nicht der beste", sagt Wolfgang Specht. Der Kölner Rechtsanwalt spricht aus seiner Erfahrung als Schlichter. Wenn es zu solchen Streitigkeiten zwischen Nachbarn kommt, versucht er, mit beiden Seiten zu einer Lösung zu kommen.

Schiedsverfahren obligatorisch

Die vorgerichtliche Einigung hat Tradition, der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen feierte im vergangenen Jahr sein 180-jähriges Bestehen. Vor neun Jahren hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung beschlossen, das den Ländern ein verpflichtendes Schiedsverfahren ermöglicht. Es soll zum Beispiel auf Fälle mit einem Streitwert bis zu 750 Euro und vor allem bei nachbarrechtlichen Fragen angewendet werden.

In Nordrhein-Westfalen und in einigen anderen Bundesländern ist das Schiedsverfahren obligatorisch vorgeschrieben. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigkeit erzielt wurde, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. In Bundesländern, die diese Möglichkeit nicht zwingend verankert haben, kann solch ein Angebot freiwillig wahrgenommen werden.

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