Nachbarschaft:Keine Grenze aus Stacheldraht

Mauer, Hecke und Zaun - alles ist in Ordnung, um sich vom anderen Grundstück abzugrenzen. Aber Stacheldraht ist definitiv verboten.

Die Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung eines Stacheldrahtzauns auf einem Zaun, einer Mauer oder Hecke verlangen, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Kläger hatten ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stacheldrahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 Meter hoher Holzzaun. Die Stadt gab den Hauseigentümern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen.

Die Verfügung, so entschied nun das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Die Stacheldrahtbewehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Zwar sei die Höhe des Zauns nicht zu beanstanden. Jedoch sei die Stacheldrahtbewehrung trotz einer Höhe von 1,80 Meter bis 2,00 Meter über dem Erdboden für Kinder ohne weiteres zu erreichen. Von daher könne sich ein auf dem Grundstück des Nachbarn spielendes Kind an den Händen verletzen, wenn es versuche, auf den Lamellenzaun zu klettern.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Koblenz 7 K 2595/05.KO

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