Nachbarrecht:Garten mit Kinderzimmer

Nachbarrecht: Wer ein Baumhaus baut, braucht dafür meist keine Genehmigung. Welche Abstände eingehalten werden müssen, regeln die Bundesländer.

Wer ein Baumhaus baut, braucht dafür meist keine Genehmigung. Welche Abstände eingehalten werden müssen, regeln die Bundesländer.

(Foto: Hartmut Pöstges)

Spiel- und Baumhäuser sind bei Kindern beliebt und sind schnell aufgebaut. Mit den Vorschriften kollidieren die Bauten meistens nicht. Hobby-Architekten sollten sich aber dennoch vorher informieren.

Von Jochen Bettzieche

Es ist der Traum vieler Kinder: ein eigenes Baum- oder zumindest Spielhaus. Alleine sind sie mit dem Bau oft überfordert, also müssen die Eltern mit ran, sägen, schrauben, hämmern, im Boden verankern. Je nach handwerklichem Können entstehen so Bretterbuden oder Schlösser. Immer wieder stören sich allerdings Nachbarn an den Bauten. Um nicht zum Abriss des Spielhauses gezwungen zu werden, sollten die Freizeit-Baumeister sich vorab über die rechtliche Lage informieren.

Beim Bau eines Spielhauses gibt es vier unterschiedliche Ansätze. Es kann einfach auf den Boden gestellt werden, unter Umständen mit einer Grundplatte als Fußboden. Zweitens kann es im Boden mit Pfosten verankert werden. Eine dritte Möglichkeit ist ein einbetonierter Anker. Die vierte Alternative ist das bei Kindern besonders beliebte Baumhaus.

"Bei den beschriebenen Varianten handelt es sich um bauliche Anlagen", sagt Inka-Marie Storm, Referentin Miet- und Immobilienrecht beim Eigentümerschutzverband Haus & Grund. Und die benötigen eigentlich eine Baugenehmigung. Andererseits sind Spielhäuser in der Regel klein. "Es ist bundesweit ziemlich verbreitet, dass solche Bauten genehmigungsfrei sind", sagt Storm.

Im Zweifelsfall ist die Bauordnung maßgeblich. Die unterscheidet sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. Baurecht ist Landesrecht. So sind Bauvorhaben bis zu einem Volumen von 75 Kubikmetern in Bayern verfahrensfrei. In Nordrhein-Westfalen sind es nur 30 Kubikmeter. Selbst das ist für Spielhäuser aber viel. Zudem regelt Artikel 57 der bayerischen Bauordnung, dass unter anderem Bauten genehmigungsfrei sind, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Abenteuerspielplätzen dienen. Gerade bei Spielhäusern handelt es sich oft nicht um Gebäude, sondern um "zweckenstprechende Einrichtungen".

Das entbindet den Bauherren aber nicht von seinen üblichen Pflichten, die durch die Bauordnung vorgegeben sind. Wer ein größeres Haus im Garten baut, muss zum Beispiel darauf achten, dass die Rettungswege frei bleiben. Auf solche Punkte zu achten, ist durchaus sinnvoll. Denn wenn es zum Streit mit den Nachbarn kommt, sollte das Bauwerk juristisch nicht angreifbar sein. Meistens stützen sich Nachbarn bei Beschwerden auf den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze. "Bei solchen kleinen Bauten ohne Aufenthaltsräume gilt der aber häufig nicht", erklärt Storm und empfiehlt einen Blick in die jeweilige Bauordnung. Argumente wie Lärm durch spielende Kinder oder Ästhetik des Gebäudes hätten gleich gar keine Chance.

Mieter sollten vor dem Aufstellen des Hauses den Vermieter um Erlaubnis bitten

Dennoch lohnt es sich, vorab beim zuständigen Bauamt anzufragen. Liegt ein Bebauungsplan vor, regelt der beispielsweise, ob Spielhäuser in Vorgärten stehen dürfen oder nicht. Ist keiner vorhanden, zählt, was in der Nachbarschaft üblich ist.

Lassen sich die Spielhäuser so schnell auf- und abbauen wie Zelte, fallen sie in die Kategorie fliegende Bauten - und sind nicht reguliert. In der Regel sind Spielhäuser aber fest mit dem Erdboden verbunden. "Dazu braucht es keine Verankerung, schon eine Bodenplatte gilt als Verbindung", sagt Storm.

Für Baumhäuser und Häuser auf Stelzen kann eine zusätzliche Vorschrift greifen. Manche Bauordnungen regulieren die maximale Höhe. "Hier greift auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der Blick auf die Terrasse des Nachbarn sollte nicht dadurch ermöglicht werden", warnt Storm.

Hat sich der Spielhaus-Bauherr nicht an die ordnungsrechtlichen Vorgaben gehalten, droht der Zwangsabriss. Eine Situation, in die Eltern ihre Kinder nicht bringen sollten. Bei Mehrparteien-Anwesen existiert eine zusätzliche Hürde: Unter Umständen regelt die Hausordnung, ob und wenn ja wie und wo Spielhäuser errichtet werden dürfen. Ist das Wohnobjekt gemietet, muss zudem der Vermieter zustimmen. "So ein Bau ist eine optische Veränderung des Objekts", sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund.

Hinzu kommt die große Frage, was beim Auszug geschieht. Denn dann muss die Immobilie in ihrem ursprünglichen Zustand an den Vermieter zurückgegeben werden. "Ist das Spielhaus einbetoniert, muss der Beton wieder raus aus dem Boden", erklärt Ropertz. Das ist aufwendig und kostet Geld. Einen günstigen Ausweg bieten manche Vermieter, vor allem, wenn sie einen Mehrwert in dem Bau sehen oder vielleicht wieder an eine Familie vermieten wollen. "Man kann mit dem Vermieter vereinbaren, dass das Spielhaus bei Auszug im Garten verbleibt", erklärt Ropertz.

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