Von Thomas Öchsner

Über ihre Provisionen haben die Banken bislang lieber geschwiegen, jetzt müssen sie heraus mit der Wahrheit: Anleger, die Fondsanteile kaufen, werden in Zukunft viel mehr darüber erfahren, wie ihre Bank mit ihnen Geld verdient. Das haben mehrere Geldinstitute und Finanzexperten in einer Umfrage der Süddeutschen Zeitung bestätigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Grundsatzurteil, das am Montag bekannt wurde, darauf gepocht, dass Banken Rückvergütungen offenlegen müssen, die sie nach dem Verkauf eines Fonds von der Fondsgesellschaft erhalten. Die Konsequenzen aus dem Urteil sind dramatisch - die wichtigsten Fragen und Antworten auf einem Blick.

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Wird das Urteil die Beziehung zwischen Bank und Kunden verändern?

Wer eine Tafel Schokolade kauft, kennt genau den Preis. Er wird aber nie erfahren, wie viel Cent die Supermarktkette daran verdient. Zumindest beim Fondsverkauf wird künftig mehr Offenheit herrschen. Die Geldhäuser müssen von sich aus dem Kunden sagen, wie viel sie von der Kaufgebühr (Ausgabeaufschlag) und den Verwaltungskosten, die die Fondsgesellschaft vom Kunden automatisch kassiert, zurückbekommen. Das solle dem Kunden helfen, "das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen". Der Münchner Bankprofessor Klaus Fleischer hält das Urteil deshalb für "wegweisend". Es könne dazu beitragen, dass der provisionsgesteuerte Verkauf von Finanzprodukten zurückgehe und der Finanzmarkt transparenter werde.

Gilt die BGH-Entscheidung auch für andere Anlageprodukte?

Dies haben die Richter nicht ausdrücklich so gesagt, aber womöglich so gemeint. Das heißt, auch bei Zertifikaten, speziellen Steuersparprodukten oder geschlossenen Fonds müssten Banken, aber auch andere Vermittler die sogenannten Kickback-Zahlungen offenlegen. Das meint zumindest der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp, der das Urteil erstritten hat. Für die Kunden wäre dies nach Ansicht von Manfred Westphal, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bundesverband, ein großer Fortschritt. "Gerade bei fragwürdigen Geldanlagen, wie zum Beispiel bei Schrottimmobilien, gibt es hohe versteckte Innenprovisionen, über die der Kunde nun aufgeklärt werden müsste." Ob Banken und Vermittler so weit gehen, ist aber eher fraglich. Ein Geldinstitut könnte sich auf den formaljuristischen Standpunkt stellen, das Urteil gelte nur für Investmentfonds. Bei der HypoVereinsbank (HVB) heißt es zum Beispiel, man werde die Kickbacks zunächst für Fonds und "Produkte mit ähnlichen Strukturen" offenlegen, nicht aber für Zertifikate.

Wird das Urteil sofort umgesetzt?

Das dürfte in vielen Fällen gar nicht möglich sein. Banken verkaufen oft Hunderte von verschiedenen Anlageprodukten. Nicht jeder Verkäufer kennt von jedem Produkt die Höhe der Provision, die an die Bank zurückfließt. "Das bedarf einer technischen Vorlaufzeit von mehreren Wochen", heißt es zum Beispiel bei der Volksbank Berlin, der zweitgrößten Kreditgenossenschaft Deutschlands. In Bankkreisen ist aber zu hören, dass bereits an Handlungsempfehlungen für die Berater gearbeitet werde.

Müssen Kunden nachfragen, oder klärt die Bank von sich vollständig auf?

Die EU-Richtlinie mit dem Namen Mifid, deren Umsetzung in deutsches Recht von November 2007 an mehr Transparenz in der Bankberatung bringen soll, sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Angaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands erhält der Kunde zunächst bestimmte Basisinformationen. Beim Kauf von Fondsanteilen gehöre dazu etwa der Ausgabeaufschlag, die Höhe der Verwaltungsvergütung und auch eine Spanne, in der sich die Rückvergütung für die Bank bewegt. Wie hoch diese genau ist, würden Kunden laut Mifid jedoch erst auf Nachfrage erfahren. Unklar ist nun, ob das BGH-Urteil darüber hinausgeht. Die Geldhäuser werden dies wohl unterschiedlich auslegen. Bei der HVB heißt es, die Bank werde die Kunden von sich aus über die Details von Kickback-Zahlungen informieren. Andere Institute wollen dies, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, erst auf Nachfrage tun. Bankprofessor Fleischer rät deshalb, "auf jeden Fall bei der Bank nachzuhaken und darauf zu bestehen, dass die Höhe der Rückvergütung genau ausgewiesen wird".

Gilt der Richterspruch rückwirkend?

In dem Urteil ging es um eine Anlegerin, die einen Aktienfonds gekauft hat und Verluste zurückerstattet haben wollte. Der BGH erklärte nun, die - bei fehlerhafter Beratung sonst maßgebliche - kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gelte hier nicht. Ein Haftungsanspruch bestehe aber nur, wenn der Bankberater vorsätzlich die Provisionen verschwiegen hat. Ob dies in dem vorliegenden Fall so war, muss nun die untere Instanz entscheiden. Für andere Fälle bedeutet dies: Altkunden, die Geld zurückhaben wollen, müssen für ihren Fall jeweils nachweisen, dass die Bank vorsätzlich geschwiegen hat. Das dürfte nicht einfach sein. Experte Westphal glaubt deshalb nicht daran, dass die Banken "jetzt massenhaft mit Klagen überzogen werden".

Prozente unter der Lupe: Anleger sollten beim Kauf von Finanzprodukten nicht nur auf die Höhe des Zinssatzes oder die mögliche Wertentwicklung schauen, sondern auch nach versteckten Provisionen fragen.

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(SZ vom 07.03.07)