Weil Balkone einer Wohnanlage über den Bürgersteig ragen, hat die Stadt München Sondernutzungsgebühren in Höhe von 10.000 Euro verlangt. Gegen diesen Bescheid klagte der Eigentümer. Zu Recht.
Vor allem Ladeninhaber, deren Geschäftsschilder in den Luftraum hineinragen, kennen die sogenannte Luft- beziehungsweise Luftraumsteuer. Doch auch für Balkone erhebt die Stadt eine derartige Sonderabgabe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt aber im Falle einer Wohnanlage in Obergiesing festgestellt, dass die geforderten Gebühren rechtswidrig seien.
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Es geht um eine Wohnanlage mit etwa 30 Balkonen und einem Vordach. An einen Miteigentümer, den die Stadt als "Gesamtschuldner für die Wohnungseigentümer" betrachtete, hatte sie einen Bescheid über Sondernutzungsgebühren in Höhe von 10.000 Euro geschickt.
Der Mann klagte dagegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab ihm Recht: Zwar dürften grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erhoben werden, jedoch auf Grund der aktuellen Satzungsregelung nicht in der bisher praktizierten Weise.
So sei schon die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner von Sondernutzungsgebühren, welche die gesamte Wohnanlage betreffen, nicht zulässig. Das bedürfe wegen des damit verbundenen Eingriffs in Freiheits- und Eigentumsgrundrechte einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Das bayerische Straßen- und Wegerecht - das ist die Ermächtigungsgrundlage für alle Sondernutzungssatzungen - sehe jedoch eine entsprechende Befugnis nicht vor. Vielmehr sei die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Gebührenschuldner heranzuziehen.
Außerdem könne es nicht angehen, dass Sondernutzungen auch dann gebührenpflichtig würden, wenn sie im Gebührenverzeichnis der Satzung nicht aufgeführt seien. Das sei "ein Verstoß gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen", sagten die Richter. Denn ein Abgabenpflichtiger könne eine ihn treffende Abgabenpflicht nur ermitteln, wenn er die gebührenpflichtige Nutzungsart kenne.
Im Übrigen sei die Sondernutzungsgebührensatzung grundsätzlich fragwürdig, weil bei der Inanspruchnahme des Luftraums über der Straße keine Abstufung der Gebühren vorgenommen sei. Diese dürften grundsätzlich nur am wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen gemessen werden. Aber auch hier seien der Stadt enge Grenzen gesetzt: Angerechnet werden dürfe nur, was bei öffentlichen Arbeiten irgendwie von Belang sein könnte. Damit meinen die Richter, dass sich beispielsweise Firmenschilder oder eben auch Balkone im Luftraum über der Straße auf den Bau von Straßenlampen oder Trambahn-Oberleitungsmasten auswirken könnten. Die Revision gegen das Urteil (Az.: 8 BV 05.1918) wurde ausdrücklich nicht zugelassen.
(SZ vom 7.12.2006)
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