Mietwohnung:Streitpunkt Fußboden

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Beim Auszug muss der Mieter einen mitvermieteten Teppich gründlich reinigen.

(Foto: Julian Stratenschulte/picture alliance/dpa)

Schäden auf dem Teppich oder Parkett können zu Auseinandersetzungen mit dem Vermieter führen, und das nicht nur beim Auszug aus der Wohnung. Wer welche Rechte und Pflichten hat.

Von Andrea Nasemann

Ein Teppichboden in der Mietwohnung schafft nicht nur eine behagliche Wohnatmosphäre. Er dämpft auch den Schall und hilft bei der Wärmedämmung. Doch wer muss für seine Erneuerung aufkommen? Wann kann der Mieter einen neuen Teppichboden verlangen, und was geschieht beim Auszug des Mieters mit dem Teppich? Viele Fragen, die zum Streitpunkt werden können.

Beim Einzug des Mieters in die Wohnung gilt der vorliegende Zustand als der vereinbarte; der Mieter kann also während seines Mietverhältnisses keinen höheren Standard verlangen als beim Einzug vorhanden war. Dieser Grundsatz gilt auch für den Bodenbelag: Liegt beim Einzug ein Teppichboden in der Wohnung, kann der Mieter später kein Parkett verlangen. Es sei denn, beide Seiten verständigen sich darauf.

Ist ein Teppichboden verschlissen, kann der Mieter vom Vermieter einen neuen verlangen. Der Vermieter muss nämlich während der Mietzeit dafür sorgen, dass sich die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Dazu gehört, dass er einen alten, abgenutzten Teppich auswechseln muss (Amtsgericht Erfurt, 5. 9. 2008, 2 C 1306/07). "Dies gilt allerdings nur, wenn der Teppich auch mitvermietet wurde. Hat ein Mieter auf eigene Kosten einen Teppich eingebracht, muss er auch selber die Kosten für einen neuen Teppich tragen", erläutert Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland. Liegt dieser Fall nicht vor, muss der Vermieter einen Teppichboden durchschnittlicher Qualität je nach Abnutzung in der Regel nach zehn bis zwölf Jahren austauschen. Und: "Es ist auch Sache des Vermieters, sich um das Um- und Ausräumen der Möbel zu kümmern, damit der neue Teppich verlegt werden kann", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB).

Wenn der Mieter den Boden beschädigt hat, kann er zur Kasse gebeten werden

Befand sich in der Wohnung ein Teppichboden, darf der Vermieter diesen nicht gegen den Willen des Mieters durch Laminat ersetzen. Das Landgericht Stuttgart entschied, durch den Austausch des Teppichs durch Laminat würde sich der bisherige Zustand wesentlich ändern, da es sich bei Laminat um einen deutlich anderen Bodenbelag handele (Urteil vom 1.7. 2015, 13 S 154/14).

Soweit Teppichboden oder Laminat wegen normaler Abnutzung erneuert werden müssen, trägt der Vermieter alle Kosten (Bundesgerichtshof, BGH, 10. 2. 2010, VIII ZR 343/08). Der BGH nimmt eine derartige Pflicht auch dann an, wenn sich der Bodenbelag bereits beim Einzug des Mieters in einem schlechten Zustand befunden hat. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Teppichboden mangelhaft ist. Laufspuren gehören zur normalen Abnutzung. Der Vermieter kann sich auch nicht auf die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag berufen: Der Austausch des Teppichbodens ist keine Schönheitsreparatur. Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn der Mieter bei seinem Auszug den Teppichboden gründlich reinigt. "Wurde im Mietvertrag die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam vereinbart, hat dieser auch eine Grundreinigung des Teppichs auszuführen", erklärt Gerold Happ.

Hat der Mieter jedoch den Boden beschädigt, also zum Beispiel Rotwein darauf verschüttet oder ein Loch in den Teppich gebrannt, muss er dafür Schadenersatz leisten. Allerdings wird immer ein Abzug "neu für alt" vorgenommen. Bei den Kosten für einen neuen Teppichboden muss sich der Vermieter also den Zustand des bisherigen Teppichbodens anrechnen lassen. Ist also dessen Lebensdauer schon abgelaufen, kann er vom Mieter auch keinen Ersatz verlangen.

Ähnliche Grundsätze wie für den Teppichboden gelten auch für ein Parkett. Während leichte Kratzer noch als normaler Wohngebrauch gelten, kann der Mieter dann zur Kasse gebeten werden, wenn er den Boden beschädigt hat, also sich zum Beispiel tiefe Rillen darin befinden oder der Mieter einen Wasserschaden verursacht hat. Schließlich trifft den Mieter eine Obhutspflicht für das Eigentum des Vermieters: Schwere Möbel muss er mit Unterlegscheiben versehen, damit keine Druckstellen auftreten. Parkettböden müssen alle 15 bis 20 Jahre geschliffen oder neu versiegelt werden, PVC-Böden je nach Qualität nach 8 bis 10 Jahren. Ist also das Parkett beschädigt und wurde es vor zehn Jahren neu verlegt, müsste der Mieter nur die Hälfte der Kosten für das Verlegen eines neuen Parketts bezahlen. "Grundsätzlich sollte man bei Abschluss des Mietvertrags im Übergabeprotokoll das Alter des Bodenbelags festhalten", empfiehlt deshalb auch Ulrich Ropertz.

Entfernt der Mieter während seiner Mietzeit den Teppich und ersetzt ihn durch Parkett, muss er bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, also wieder einen Teppich reinlegen. Allerdings kann nach Ansicht des Landgerichts Berlin (63 S 240/98) die Pflicht zum Rückbau entfallen, wenn es sich um eine dauerhafte Wertverbesserung handelt, die nur mit erheblichem Kostenaufwand wieder zu entfernen wäre und die Mietwohnung in einen schlechteren Zustand versetzen würde. Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug so entfernen, dass keine Klebereste zurückbleiben.

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