Einfach mal ganz genau nachmessen: Ist eine Wohnung deutlich kleiner, als im Mietvertrag vermerkt, dürfen Mieter ihre Zahlung kürzen.
Eine kleine Wohnung kann etwas Besonderes sein. Ist eine Wohnung allerdings deutlich kleiner, als im Mietvertrag vermerkt, dürfen Mieter ihre Zahlung kürzen. Das gilt auch bei Zirka-Angaben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klarstellte.
Einfach mal ganz genau nachmessen: Ist eine Wohnung deutlich kleiner, als im Mietvertrag vermerkt, darf die Mietzahlung gekürzt werden. (© Foto: dpa)
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Die relativierende Angabe rechtfertige keine zusätzliche Toleranz. Nach bisheriger Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer ist, als im Mietvertrag angegeben (Az: VIII Zr 144/09 - Urteil vom 10. März 2010).
Im konkreten Fall hatte ein Aachener Vermieter die Wohnfläche mit "ca. 100 Quadratmeter" angegeben. Tatsächlich war die Wohnung 83,19 Quadratmeter groß.
Das Landgericht wollte Abweichungen von fünf Prozent akzeptieren. Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Nach bisheriger Rechtsprechung kann der Mieter wegen der Flächenabweichung von etwa 17 Prozent auch die Miete um 17 Prozent kürzen.
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(SZ vom 11.03.2010/dpa/mel)
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