Mietsteigerung Vergleichen, begründen, abwarten
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Bevor Immobilienbesitzer eine höhere Miete verlangen können, müssen sie viele Hürden überwinden.
Die Angst vor der Inflation ist zurückgekehrt, die Geldentwertung in Deutschland lag 2007 so hoch wie seit 14 Jahren nicht mehr. Da kommt auch mancher Vermieter auf die Idee, an der Preisschraube zu drehen.
Allerdings sind bei laufenden Verträgen Mieterhöhungen enge Grenzen gesetzt. Wird eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet, so gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet: Der Vermieter kann bei frei finanzierten Immobilien grundsätzlich so viel fordern wie er möchte.
Von strafbarem Mietwucher ist erst zu sprechen, wenn der Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent übersteigt - außerdem muss sich der Mieter für den Tatbestand des Mietwuchers in einer Zwangslage befunden haben.
Viele Voraussetzungen
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Bei bestehenden Mietverträgen indes ist es viel schwerer, mehr Geld zu kassieren. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Eine Mieterhöhung kann maximal bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gehen.
- Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 Prozent steigen - selbst dann nicht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zulassen würde (das ist die sogenannte Kappungsgrenze).
- Die Forderung nach einer höheren Miete darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Außerdem müssen zwischen den Erhöhungen mindestens 15 Monate liegen (eine erhöhte Miete wegen Modernisierung oder erhöhte Betriebskosten werden nicht mitgerechnet).