Ist der Mieter mit der Miete in Verzug, kann er die fristlose Kündigung nur abwenden, wenn er seine Schulden komplett tilgt.
Ist der Mieter einer Wohnung mit seinen Mietzahlungen in Verzug geraten, kann er einen Rauswurf nach der fristlosen Kündigung noch abwenden indem er die Rückstände komplett ausgleicht. Dafür kann er sich allerdings nicht unbegrenzt Zeit lassen: Die Mietschulden müssen spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig ausgeglichen sein.
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Dann wird die Kündigung des Vermieters unwirksam. Darauf macht der bayerische Haus- und Grundbesitzerverband in München aufmerksam. Eine nur teilweise Nachzahlung der Miete genügt nicht. Ist nicht alles bezahlt, kann die fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. Für gewerbliche Mieter gelten andere Regeln.
Unterschiedlich gewertet wird von den Gerichten allerdings die Frage, was eine vollständige Rückzahlung letztendlich bedeutet. Das Amtsgericht Dortmund vertrat beispielsweise die kompromisslose Auffassung, dass der ganze Betrag bis auf den letzten Cent ausgeglichen werden muss. Bleibt ein kleiner Rest von 1,08 Euro noch offen, bleibt die Kündigung bestehen, der Mieter muss zur Räumung verurteilt werden (Aktenzeichen: 125 C 11799/02). Das Landgericht Hamburg war dagegen der Auffassung, dass ein geringfügiger Rest von wenigen Euro oder Cent unschädlich ist (Aktenzeichen: 334 S 53/00).
Fristlose Kündigung auch nach Jahren möglich
Auch wenn ein Vermieter jahrelang nur Teilzahlungen der Miete akzeptiert, erlischt damit nicht das Recht zur fristlosen Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzuges. So das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XII ZR 291/01).
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Gewerbeobjektes seit 1996 die Miete eigenmächtig um die nach seiner Auffassung nicht zulässige Mehrwertsteuer gekürzt, so dass Mietrückstände in Höhe von mehr als 114.000 DM aufliefen. Der Vermieter machte vom seinem Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzug bis zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt keinen Gebrauch.
Der BGH widersprach der Ansicht des Mieters, dass der Vermieter sein Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt habe, weil er den Zahlungsverzug über Jahre akzeptiert habe. Ein Vermieter müsse nicht laufend eine Kündigung androhen, um diesen Rechtanspruch nicht zu verlieren.
(sueddeutsche.de/ AP/ Haus & Grund)
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