Mietrechtsexpertin:Begrenzte Freiheit

Für Grünflächen in Wohnanlagen gibt es klare Regeln. Selbst Eigentümer mit Sondernutzungsrecht dürfen nicht immer pflanzen, was sie wollen, erklärt Miet- und Immobilienrechtsreferentin Inka-Marie Storm.

Interview von Jochen Bettzieche

Im Unterschied zu Bewohnern frei stehender Einfamilienhäuser müssen die in einer Wohnanlage lebenden Eigentümer die Bedürfnisse ihrer Nachbarn und der anderen Eigner noch stärker im Auge haben. Inka-Marie Storm ist Referentin für Miet- und Immobilienrecht beim Eigentümerverband Haus & Grund. Sie erklärt, was bei Gemeinschafts-Grünflächen und solchen mit Sondernutzungsrecht besonders zu beachten ist.

SZ: Dürfen die Eigentümer in Mehrparteien-Immobilien selbst pflanzen, was und wo sie wollen?

Inka-Marie Storm: Das hängt von der Teilungserklärung ab. Weist diese einem Eigentümer an einer Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht zu, ist deren Nutzung für andere Bewohner schon mal ausgeschlossen. Enthalten Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben zur Gartengestaltung, kann der Sondernutzungsberechtigte selbst entscheiden, ob er einen Nutzgarten anlegt oder einen Ziergarten. Allerdings gibt es auch hier Grenzen.

Inwiefern?

Grundsätzlich ist der Sondernutzungsberechtigte frei in der Wahl der Pflanzen. Wenn er will, kann er also auch Sträucher einsetzen oder Hecken anlegen. Diese Freiheit gilt aber nur, solange der Charakter der Wohnungsanlage nicht beeinträchtigt wird. Dies ist immer eine Einzelfallfrage. Außerdem dürfen die Pflanzen nicht die Gartenflächen eines anderen Sondernutzungsberechtigten oder gar das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen.

Obwohl es sich um ein Sondernutzungsrecht handelt?

Genau. Deshalb sollten sich Immobilien-Interessenten vor dem Kauf informieren, welche Regeln für die Grünflächen gelten.

Und wer entscheidet bei Grünflächen, an denen keine Sondernutzungsrechte einzelner Eigentümer bestehen?

Auch das regeln meistens Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung. Denn oft prallen verschiedene Vorstellungen aufeinander, ob ein Ziergarten, ein Nutzgarten, eine Grill- oder eine Spielfläche angelegt werden soll.

Demnach wird es schwierig für einen Eigentümer, der ein Früh- oder Hochbeet anlegen oder auf dem Gemeinschaftsgrund mit Strohballen gärtnern will.

Dies kann durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ermöglicht werden. Aber nichts ist für die Ewigkeit. So ein Beschluss kann auch wieder rückgängig gemacht werden, beispielsweise durch neue Mehrheitsverhältnisse nach einem Eigentümerwechsel.

Aber zumindest auf dem Balkon entscheidet der Bewohner der zugehörigen Wohnung?

Solange sich die Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung hält und das Rücksichtnahmegebot eingehalten wird. Außerdem darf die Bausubstanz nicht angegriffen werden. Aber eine Befestigung für einen hängenden Kübel sollte kein Problem sein. Für Ärger sorgen hingegen immer wieder Blumenkästen. Denn sobald diese nach außen hängen, gehört das nicht mehr zur zweckbestimmten Nutzung des Balkons. Wer Ärger vermeiden will, hängt sie daher von innen an die Balustrade.

Gelten für Mieter die gleichen Regeln wie für Eigentümer?

Im Prinzip ja. Vermieter müssen jedoch aufpassen, dass sie im Mietvertrag keine Zusagen machen, die der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung widersprechen.

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