Mietrecht:Ofen aus

Reparaturen können ganz schön ins Geld gehen. Mancher Vermieter überlegt daher, wie er die Ausgaben vermeiden kann.

Von Andrea Nasemann

Die Rollen in der Küche sind in deutschen Mietwohnungen ganz unterschiedlich verteilt. Wer welche Arbeiten übernehmen muss, regelt nämlich der Mietvertrag. In manchen Fällen vermieten Eigentümer eine leere Wohnung, in anderen Fällen ist die Küche dabei. Ist die Küche Bestandteil des Mietvertrages, ist der Vermieter für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich. Gehen etwa Elektrogeräte kaputt, muss er sie reparieren lassen oder durch neue Geräte ersetzen. Dabei kommt es immer auf den Standard an, den der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat. Gab es beim Einzug in die Wohnung zum Beispiel nur einfache Herdplatten, kann der Mieter, wenn das Gerät ausgetauscht werden muss, kein Induktionsfeld verlangen.

Kleine Reparaturen kann der Eigentümer auf den Mieter abwälzen

Reparaturen oder Neuanschaffungen können für Eigentümer teuer werden. Mancher Vermieter überlegt daher, wie er Ausgaben vermeiden kann. So fand sich in einem Mietvertrag folgende Formulierung: "Die Wohnung ist mit einer Einbauküche ausgestattet. Diese gilt als nicht mitvermietet, sie wird dem Mieter lediglich kostenlos überlassen. Sofern die Geräte defekt werden, kann sie der Mieter auf eigene Kosten reparieren lassen. Oder den Vermieter zur Entfernung der Geräte bitten. In keinem Fall ist der Vermieter zur Reparatur dieser Geräte verpflichtet." In diesem Fall, der vor Gericht landete, konnte der Mieter den Vermieter dennoch zur Kasse bitten, als die Spülmaschine defekt war: Die Richter sahen in der Klausel eine Umgehung des Gesetzes.

Wer als Vermieter nicht in die Haftung geraten will, sollte die Geräte entweder aus der Küche entfernen, dem Mieter schenken oder sie verkaufen. Auch sollte er darauf achten, dass er eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart. "Den Mieter trifft dann die Pflicht, die Kosten für Reparaturen solcher Gegenstände zu übernehmen, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff unterliegen", erläutert die Münchner Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kathrin Gerber. Allerdings ist eine solche Klausel nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze für die einzelne Reparatur enthält, die bei etwa 125 Euro liegt, sowie eine jährliche Obergrenze für die Gesamtbelastung des Mieters vorsieht. Diese liegt in der Regel bei circa acht Prozent der Jahresnettokaltmiete.

Wenn der Mieter die mitgemieteten Geräte unsachgemäß behandelt oder sie mutwillig beschädigt, muss er für die Reparatur aufkommen. Hat er die Einbauküche selbst eingebaut oder sie von seinem Vormieter übernommen, ist die Küche nicht Teil der vermieteten Wohnung. Dann fallen alle Instandhaltungen in den Verantwortungsbereich des Mieters.

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