Mieterwechsel:Abkassieren verboten

Wohnungsübergabe Übergabeprotokoll Wohnung mieten Mieter Vermieter

Bei der Wohnungsübergabe sollten Mieter und Vermieter alle Räume gemeinsam begutachten – schriftlich.

(Foto: Jens Schierenbeck/dpa)

Kosten für Schreibarbeiten und im Haus entstehende Schäden bei Umzügen muss der Vermieter tragen.

Von Andrea Nasemann

Umzüge verlaufen nicht immer reibungslos, es können Abnutzungen und Schäden im Haus entstehen, außerdem bedeutet es zusätzliche Schreibarbeit. Das lässt sich so manche Hausverwaltung vom Mieter bezahlen. Dieser Praxis hat jetzt allerdings das Amtsgericht Münster einen Riegel vorgeschoben: Es entschied, dass die Pflicht, einer Hausverwaltung eine Mieterwechselpauschale zu bezahlen, den Mieter unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Schon der Vermieter darf solche Kosten, die ihm durch den Mieterwechsel entstehen, nicht auf den Mieter abwälzen. Der Grund: Solche Kosten werden als Verwaltungskosten qualifiziert, die immer beim Vermieter bleiben. So hat bereits der Bundesgerichtshof früher entschieden, dass eine Klausel, wonach "Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verbunden sind, zu Lasten des Mieters gehen", unwirksam ist (Urteil vom 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90). In einem Formularmietvertrag war daher eine Klausel unwirksam, die für den Fall, dass die Vermietung ohne Einschaltung eines Maklers geschah, lediglich die Inserats- und Verwaltungskosten des Vermieters pauschal abgelten sollte (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2006, 316 C 120/06). Ebenfalls unwirksam ist eine "Bearbeitungsgebühr" und die vom Amtsgericht Münster gerügte Mieterwechselpauschale. Damit, so das Gericht, würden in unzulässiger Weise Hausverwaltungskosten auf den Mieter umgelegt (Urteil vom 31. Juli 2015, 55 C 1325/15).

In dem entschiedenen Fall hatte die Hausverwaltung den Eintritt eines Mieters in eine bereits bestehende Wohngemeinschaft geregelt, den Mietvertrag bearbeitet und eine Selbstauskunft eingeholt. Unter Bezug auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag verlangte die Hausverwaltung eine Gebühr in Höhe von 178,50 Euro. Der Mieter bezahlte die Pauschale zunächst, forderte sie aber später vor Gericht wieder zurück.

Die Hausverwaltung wollte für die Vertragsbearbeitung 178,50 Euro. Geht nicht, urteilte das Gericht

Die Verwalterin der Wohnung habe die Gebühr zu Unrecht verlangt, urteilte der Amtsrichter. Denn sie sei bereits vom Vermieter beauftragt gewesen, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Arbeiten seien üblicherweise zu erbringende Dienstleistungen einer Hausverwaltung. Dafür habe die Hausverwaltung bereits eine Vergütung vom Vermieter erhalten. Damit habe sie die Kosten doppelt in Rechnung gestellt und auf den Mieter abgewälzt. Der Mieter bekam die gezahlte Pauschale zurückerstattet.

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