Mieterhöhung:Von 464 auf 2150 Euro, auf einen Schlag

Die Bewohner sollten für umfassende Modernisierungsmaßnahmen zahlen. Der BGH schob dem Verlangen einer Entwicklungsgesellschaft jedoch einen Riegel vor.

Bauarbeiten, die den Charakter eine Mietwohnung grundlegend verändern, sind keine Modernisierung mehr. Mieter müssen solche Maßnahmen daher nicht dulden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. In dem Streitfall sollte die Kaltmiete durch eine Modernisierung von 464 auf 2150 Euro steigen. Konkret geht es um ein Reihenhaus in Berlin-Wedding. Die Siedlung aus 14 Häusern wurde vor fünf Jahren von einer Entwicklungsgesellschaft gekauft. Diese hat den Mietern umfangreiche bauliche Maßnahmen angekündigt. Doch der Bau-Katalog beschränkte sich nicht auf übliche Sanierungsmaßnahmen wie Wärmedämmung. Auf der Gartenseite sollte ein Anbau abgerissen werden und ein Wintergarten mit Terrasse entstehen. Innen sollten im Spitzboden neue Räume geschaffen werden. Ein neues Bad und weitere Arbeiten würden auch in den Etagen darunter die Grundrisse gänzlich verändern. Die enormen Kosten wollte die Gesellschaft auf die Miete umlegen.

Bei den von der Entwicklungsgesellschaft angekündigten Arbeiten handele es sich nicht mehr um Modernisierungsmaßnahmen, die die Mieter hinnehmen müssten, erklärte der BGH. "Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht." Hier umfassten die "Modernisierungsmaßnahmen" neuneinhalb eng beschriebene Seiten. Sie seien "so weitreichend, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde". (Az: VIII ZR 28/17)

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