Mietererhöhungen, die nicht auf Wohnwertverbesserungen oder gestiegenen Nebenkosten zurückgehen, sind auf drei verschiedenen Grundlagen möglich.

Vermieter dürfen die Miete für eine Wohnung oder ein Haus auch dann erhöhen, wenn sie ihre Immobilie nicht modernisiert oder verbessert haben. Solche Mietererhöhungen, die nicht auf Wohnwertverbesserungen oder gestiegene Nebenkosten zurückgehen, sind je nach Vertrag auf drei verschiedenen Grundlagen möglich. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in seiner Mieterzeitung (Oktoberausgabe) hin.

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Bei einem normalen Mietvertrag darf der Vermieter eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Allerdings kann er die erste Mieterhöhung frühestens ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags durchsetzen. Zudem darf die Miete binnen drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.

Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter zudem begründen, dass die geforderte neue Miete ortsüblich ist. Dazu kann er drei Vergleichswohnungen angeben, in denen die höhere Miete bereits gilt. Er kann die Mieterhöhung aber auch auf ein Sachverständigengutachten oder den örtlichen Mietspiegel stützen.

Einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Mieter zustimmen. Dazu muss ihm ausreichend Zeit zum Überlegen gegeben werden. Diese Frist läuft nach Ablauf des Monats, in dem das Mieterhöhungsschreiben eingegangen ist, noch zwei weitere Monate.

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