Mieterhöhung:BGH stärkt Vermieterrechte

Mieterhöhung nach Energie sparenden Baumaßnahmen muss nicht mit einer Enerbieberechnung begründet werden.

Vermieter, die durch Energie sparende Baumaßnahmen die notwendigen Heizkosten dauerhaft verringern, dürfen die Miete auch ohne Vorlage einer genauen Energieberechnung erhöhen. So der Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Nach der Entscheidung genügt es, wenn der Vermieter die Einsparmaßnahmen darlegt. Eine Wärmebedarfsberechnung, aus der der Mieter genau ersehen könne, welche Energieersparnis für ihn durch die Baumaßnahme erzielt werde, sei dazu nicht erforderlich. Ein konkretes Maß der zu erwartenden Energieeinsparungen braucht der Vermieter nicht darlegen. Nach dem Gesetz kann die Mieterhöhung elf Prozent der erforderlichen Investitionen betragen.

Im konkreten Fall hatten sich Mieter gegen die massive Mieterhöhung durch eine Wohnungsbaugesellschaft gewehrt. Die Gesellschaft hatte an dem noch in der DDR gebauten Mehrfamilienhaus umfangreiche Dämm-Maßnahmen vorgenommen, Außenwände und Kellerdecke isoliert, Türen und Fenster erneuert, sowie neue Heizungen einbauen lassen. Da die Investitionen sehr hoch waren, stieg die Miete um rund 43 Prozent.

Die Mieter bestritten die Wirksamkeit der Erhöhung und beriefen sich auf eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts, wonach die Erhöhung nur wirksam sei, wenn der Vermieter eine Wärmebedarfsberechnung vorlegt, anhand derer der Mieter ersehen könne, wie viel Heizkosten er zukünftig spare.

Das zuständige Oberlandesgericht Naumburg wollte der Rechtsprechung des Berliner Gerichts nicht folgen und legte den Fall deshalb dem BGH vor. Der traf nun den Rechtsentscheid, dass eine genaue Wärmebedarfsberechnung nicht vorliegen muss, um die Mieterhöhung wirksam werden zu lassen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof (BGH) VIII ARZ 3/01

(sueddeutsche.de/ dpa)

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