Mieterhöhung:Am Limit

Vermieter dürfen den Spielraum für eine Mieterhöhung bis zur Obergrenze ausschöpfen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.

Danach muss der Vermieter nicht etwa einen Mittelwert innerhalb der Bandbreite der "ortsüblichen Vergleichsmiete" wählen, die den Rahmen für Mieterhöhungen markiert. Vielmehr darf er ans obere Limit gehen - und zwar auch dann, wenn sich die Vergleichsmiete aus einem Sachverständigen-Gutachten ergibt.

Damit gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Vermieter aus dem Raum Görlitz recht. Er wollte die Monatsmiete von 234 auf 270 Euro anheben. Das Landgericht Görlitz hatte ihm nur zum Teil recht gegeben: Innerhalb der Spanne der zulässigen Mieterhöhung, der sich aus den Mieten vergleichbarer Wohnungen ergebe, müsse ein Mittelwert geschätzt werden, meinten die Richter.

Dem folgte der BGH nicht. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts darf die Miete bis zum oberen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Dies gelte auch dann, wenn kein Mietspiegel vorhanden sei, sondern die Vergleichsmiete per Gutachten ermittelt werden müsse (Aktenzeichen: VIII ZR 30/09).

Mieten dürfen innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. Das gilt allerdings nur, wenn dabei nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird. In vielen Städten ergibt sie sich aus dem Mietspiegel.

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