Vermieter dürfen den Spielraum für eine Mieterhöhung bis zur Obergrenze ausschöpfen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.
Danach muss der Vermieter nicht etwa einen Mittelwert innerhalb der Bandbreite der "ortsüblichen Vergleichsmiete" wählen, die den Rahmen für Mieterhöhungen markiert. Vielmehr darf er ans obere Limit gehen - und zwar auch dann, wenn sich die Vergleichsmiete aus einem Sachverständigen-Gutachten ergibt.
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Damit gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Vermieter aus dem Raum Görlitz recht. Er wollte die Monatsmiete von 234 auf 270 Euro anheben. Das Landgericht Görlitz hatte ihm nur zum Teil recht gegeben: Innerhalb der Spanne der zulässigen Mieterhöhung, der sich aus den Mieten vergleichbarer Wohnungen ergebe, müsse ein Mittelwert geschätzt werden, meinten die Richter.
Dem folgte der BGH nicht. Nach den Worten des Karlsruher Gerichts darf die Miete bis zum oberen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Dies gelte auch dann, wenn kein Mietspiegel vorhanden sei, sondern die Vergleichsmiete per Gutachten ermittelt werden müsse (Aktenzeichen: VIII ZR 30/09).
Mieten dürfen innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. Das gilt allerdings nur, wenn dabei nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird. In vielen Städten ergibt sie sich aus dem Mietspiegel.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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Ihr Argumention ist nicht zutreffend. Wir haben in Deutschland nicht den bösen Vermieter und den guten Mieter, sondern wir haben auch den guten Vermieter und den bösen Mieter. Im allgemeinen ist ein Vermieter an einem guten Verhältnis zu seinem Mieter interessiert und umkehrt gilt das auch in der Masse. Einzelfälle sind natürlich anders gelagert.
Auch für den Mieter besteht die Wahlfreiheit einer Wohnung und somit seiner Miethöhe.
Man kann dem Urteil aus Karlsruhe schon eine Sinnhaftigkeit unterstellen. Die Bandbreite ist das Ergebnis von zig Wohnungen im gleichen Untersuchungsraum mit unterschiedlichen Qualitäten. Mit einem Mittelwert würde man alle Wohnungen gleichmachen und nicht mehr die unterschiedlichen Qualitäten berücksichtigen. Wäre das fair ?
Kein Vermieter wird einen erhöhten Mietpreis auf Dauer durchsetzen können und überlegt sich doch einen fairen Mietpreis durchzusetzen. Aus Sicht des Mieters ist natürlich jede Mieterhöhung blöd, ob begründet oder unbegründet.
Muß denn nicht zumindest erläutert werden, warum der Höchstwert gefordert wird?
Soweit ich das in Erinnerung habe, galt früher - und das war nachvollziehbar -, daß die Forderung eines Wertes oberhalb des Mittelwertes gesondert zu begründen war, z.B. mit besonderen Ausstattungsmerkmalen der Wohnung.
Ansonsten machen die Spanne und der Mittelwert überhaupt keinen Sinn mehr, der Mietenspiegel - oder eben auch ein Sachverständigengutachten - gehen als Orientierungsmaßstab für Mieten völlig verloren.
Ist die BGH-Entscheidung im Artikel oben vollständig wiedergegeben? Ich kann es mir nicht vorstellen.
das machen dann alle, und so setzt man die Preisspirale beschleunigt nach oben in Gang. Der Mietspiegel steigt dann ganz fix und der Mieterschutz besteht nur noch auf dem Papier.
Ein orientieren am Durchschnitt wäre vernünftig und mit Augenmaß gewesen.