Von Andrea Nasemann

Von 1. Januar an steigt die Mehrwertsteuer auf 19 Prozent und somit werden auch die Wohn-Nebenkosten teurer.

Das Leben wird teurer: Die Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent kommt zum 1. Januar 2007. Werden dann auch die Mieten steigen?

Wohnen wird teurer. (© Foto: ddp)

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"Wohnungsmieten sind mehrwertsteuerfrei, deshalb kann der Vermieter die Miete wegen der gestiegenen Mehrwertsteuer nicht erhöhen", sagt Frank-Georg Pfeifer, Verbandsdirektor beim Landesverband Haus und Grund Westfalen. Dies gelte auch für eine Bruttomiete, die bereits die Nebenkosten enthält. "Das Risiko, dass die Betriebskosten steigen, trägt bei einer Bruttomiete der Vermieter", erläutert Pfeifer.

Werden die Nebenkosten dagegen auf den Mieter monatlich umgelegt, machen sich die durch die Mehrwertsteuer gestiegenen Betriebskosten bei der Jahresabrechnung bemerkbar.

"Die Mehrwertsteuererhöhung wird für alle, Hauseigentümer und Mieter, das Wohnen teurer machen, weil gerade die kostenintensiven Betriebskosten, wie Gas, Öl und Strom mit der Mehrwertsteuer belastet sind", sagt Pfeifer.

Theoretisch kann der Vermieter zwar die Vorauszahlungen steigern. Davon jedoch rät Pfeifer ab. Statt einer umständlichen Erhöhung der Vorschüsse sollten Mieter freiwillig fünf bis zehn Euro mehr im Monat für die Nebenkosten zahlen. Dann sei wenigstens am Ende des Jahres keine höhere Nachzahlung zu erwarten.

Bei der Geschäftsraummiete spielt die erhöhte Mehrwertsteuer eine größere Rolle als im Wohnraummietrecht. Der Mieter muss die Mehrwertsteuer nur zahlen, wenn dies ausdrücklich im Geschäftsraummietvertrag vereinbart wurde und der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat. Enthält der Gewerberaummietvertrag beispielsweise die Klausel: "Neben der Miete zahlt der Mieter die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe", ist der Mieter auch zur Zahlung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes verpflichtet.

Enthält der Mietvertrag eine Formularklausel, wonach der Vermieter die Mehrwertsteuer nachträglich verlangen kann, wenn er für die Umsatzsteuer optiert, ist dies nur wirksam, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Deshalb ist auch eine Formularklausel wirksam, die den vorsteuerabzugsberechtigten Mieter dazu verpflichtet, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

Folge: Der Vermieter kann 19 statt 16 Prozent Mehrwertsteuer verlangen. "Stellt sich nachträglich heraus, dass der Vermieter nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder widerruft der Vermieter seine Option, muss der Mieter den Steueranteil nicht weiterzahlen", sagt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Unterwirft der Vermieter dagegen erst nach dem Abschluss des Mietvertrags seine Mieteinnahmen der Mehrwertsteuer, kann er diese nur dann an den Mieter weitergeben, wenn er darüber eine klare und eindeutige Vereinbarung getroffen hat zum Beispiel durch diese Vertragsklausel: "Bei Option des Vermieters zur Umsatzsteuer ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um den jeweiligen Steuerbetrag zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter rückwirkend, entsprechend den Steuervorschriften, zur Umsatzsteuer optiert."

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