Treten nach Modernisierungsarbeiten in der Wohnung Mängel auf, kann der Mieter verlangen, dass sie beseitigt werden.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 64/07) hervor, auf das der Anwalt-Service in Köln hinweist.

Anzeige

Denn der Vermieter müsse sich bei entsprechenden Maßnahmen immer an die geltenden technischen Normen halten, heißt es zur Begründung. In dem Fall hatte der Vermieter einer Altbauwohnung die bisherigen Kastendoppelfenster durch neue Isolierglasfenster ersetzt. Wie mit dem Mieter vereinbart, sollte dadurch auch ein verbesserter Schallschutz gewährleistet werden. Nach dem Fenster-Einbau stellte der Mieter aber fest, dass er den Verkehrslärm nun lauter hörte als zuvor.

Aktuelle Normen sind einzuhalten

Er verlangte von dem Vermieter daraufhin, den Schallschutz zu verbessern. Dieser weigerte sich und behauptete, die Wohnung sei bereits vor dem Austausch der Fenster laut gewesen. In Zukunft sei in der Gegend außerdem mit einer Verkehrsberuhigung und weniger Lärm zu rechnen. Weitere Maßnahmen seien daher unnötig.

Das Gericht gab dem Mieter Recht: Das Gutachten eines Sachverständigen habe ergeben, dass die neuen Fenster einen Schallschutz von nur 33 Dezibel aufwiesen, obwohl die geltende Norm 38 Dezibel vorschreibe. Die Differenz von fünf Dezibel sei in der Wohnung deutlich wahrnehmbar.

Ob mit einer Verkehrsberuhigung zu rechnen sei, spiele keine Rolle. Die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt des Fenster-Einbaus seien entscheidend.

Es sei auch unerheblich, ob die Wohnung bereits vor der Maßnahme laut war. Denn beim Einbau neuer Fenster seien in jedem Fall die Anforderungen aus den aktuellen technischen Normen einzuhalten.

Leser empfehlen 

(sueddeutsche.de/dpa/als)