Kündigt ein Mieter seine Wohnung, gilt eine Frist von drei Monaten. Die Wohndauer spielt dabei keine Rolle. Aber es gibt Ausnahmen.

Sind im Mietvertrag längere Fristen vereinbart, ist das unwirksam. Es sei denn, die seltene Ausnahme greift, dass eine längere Kündigungsfrist individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.

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Kündigt der Vermieter die Wohnung, muss er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund haben, und er muss je nach Wohndauer des Mieters unterschiedlich lange Kündigungsfristen einhalten. In den ersten fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Nach fünf Jahren sind es sechs Monate und nach acht Jahren neun Monate, erläutert der Mieterbund. Ist im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist für den Vermieter vereinbart, zum Beispiel zwölf Monate, ist das wirksam.

Ausnahmesituationen

Sonderregelungen gibt es nach Angaben des Mieterbundes bei Einliegerwohnungen, möblierten Zimmern und nach einer Zwangsversteigerung. Bei Einliegerwohnungen oder in Zweifamilienhäusern, in denen Mieter und Vermieter "unter einem Dach" wohnen, kann der Vermieter ausnahmsweise ohne einen gesetzlich anerkannten Grund kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich für ihn dann aber um drei Monate.

Hat der Vermieter das Haus in einer Zwangsversteigerung erworben, muss er nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten beachten, wenn er zum erstmöglichen Termin kündigt und einen Grund nachweist. Hat der Vermieter einen Teil seiner Wohnung möbliert vermietet, kann er bis zum 15. zum Ende des Monats kündigen. Es sei denn, er hat die Räume langfristig an eine Familie vermietet.

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(sueddeutsche.de/dpa)