Kündigung durch Vermieter:BGH hilft Vermietern: Streit über Kündigung wird für viele Mieter teurer

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Marienhof in München: Vor dem BGH ging es um einen Fall aus der Landeshauptstadt des Freistaates (Foto: Stephan Rumpf)
  • Wehren sich Mieter gegen eine Kündigung, müssen sie künftig mitunter ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen. Das hat der BGH entschieden.
  • Nach verstrichener Frist darf der Vermieter nämlich für den Streitzeitraum künftig die ortsübliche Miete ansetzen, die deutlich über der alten liegen kann.

Gekündigte Mieter, die trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf nach verstrichener Frist laut Gesetz die ortsübliche Miete ansetzen - und Maßstab sind dabei Neuvermietungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat ( PDF).

Der Vermieter kann also mit einem Schlag so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter bekommen könnte. Er muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen Forderungen schützen sollen. Mieter, die sich gegen eine Kündigung wehren, gehen also künftig ein möglicherweise erhebliches finanzielles Risiko ein. Eine Räumungsklage kann sich viele Monate hinziehen. Das Urteil erhöht den Druck, sich schneller mit dem Vermieter zu einigen.

In dem Fall ging es um die Miete für ein Einfamilienhaus mit gut 100 Quadratmetern Wohnfläche in München. Die Mieter wohnten dort seit 1993, zuletzt für rund 1050 Euro warm. Die Vermieter hatten Eigenbedarf angemeldet und zu Ende Oktober 2011 gekündigt. Die Mieter gaben die Wohnung aber erst eineinhalb Jahre später zurück. Miete und Heizkosten zahlten sie in dieser Zeit wie zuvor weiter.

Nun müssen die gekündigten Mieter rund 7300 Euro nachzahlen. Denn laut dem Karlsruher Urteil haben die Vermieter Anspruch auf die deutlich höhere heute übliche Miete. Dass diese das Haus gar nicht weitervermieten, sondern in der Familie nutzen wollen, spielt demnach keine Rolle.

Das Urteil hat der BGH bereits am 18. Januar gefällt, es ist aber erst jetzt in der Entscheidungsdatenbank des BGH mit einer Begründung veröffentlicht worden. Das Aktenzeichen ist VIII ZR 17/16.

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