Das Urteil zum Basis-Krankenversicherungstarif ist wegweisend: Es nimmt den Gesetzgeber in die Pflicht, Privatunternehmen in die Pflicht zu nehmen.
Die privaten Krankenversicherungen haben einen Prozess verloren, der Sozialstaat hat Kraft gewonnen: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem sehr ausführlichen Urteil die Pflichten bestätigt, die der Gesetzgeber seit 1. Januar 2009 den Privaten auferlegt hat. Das bedeutet: Die privaten Krankenversicherer müssen, auch wenn es ihnen partout nicht passt, einen Basistarif anbieten. Sie müssen, auch wenn das ihre Gewinnaussichten schmälert, kleine Handwerker und Freiberufler zu erträglichen Bedingungen bei sich aufnehmen. Die privaten Krankenversicherer können sich nicht weigern, nur weil ihnen das Risiko zu groß ist. Sie müssen akzeptieren, dass sie Teil eines Systems sind, das auch dem Gemeinwohl verpflichtet ist.
Karlsruhe hat entschieden, die privaten Krankenversicherungensind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen zentrale Vorschriften der Gesundheitsreform gescheitert. (© Foto: dpa)
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105.000 Menschen in Deutschland waren 1995 ohne jede Krankenversicherung. 2007 hatte sich diese Zahl mehr als verdoppelt. Der Gesetzgeber musste also etwas tun - und er hat etwas getan. Und die Bundesverfassungsrichter stimmen dem zu.
Private Krankenversicherer müssen sich also in die soziale Pflicht nehmen lassen. Der Basistarif, so sagt Karlsruhe, ist eine "sozialstaatliche Indienstnahme" der privaten Versicherungen für das Gemeinwohl. Und die obersten Richter deuten an: Eine solche Verpflichtung ist nicht nur möglich, sondern wohl sogar von der Verfassung geboten. Private Krankenversicherer haben neben der (auf Solidarität beruhenden) gesetzlichen Krankenversicherung nur dann eine Existenzberechtigung, wenn sie ihren Teil zum sozialen Ausgleich beitragen.
Das ist das Wort zur Krise aus Karlsruhe, das ist das Wort zu den Pleiten, das ist das Wort zu Eigentümern von Unternehmen, denen Gewinnmaximierung alles bedeutet, das ist ein Urteil auch zu Arcandor, Karstadt und Quelle: Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber ermutigt, der Privatwirtschaft soziale Verantwortung abzuverlangen. Das Sozialstaatsgebot rechtfertigt, so sagen die obersten Richter, Beschränkungen der ökonomischen Freiheiten. Das Gericht begrüßt Eingriffe in die Eigentums- und Berufsfreiheit zugunsten des Gemeinwohls.
Das Urteil ist also nicht einfach ein Urteil von vielen auf dem unübersichtlichen Terrain des Gesundheitswesens; sondern es ist ein Urteil gegen unternehmerischen Egoismus, ein Urteil gegen absolutes Profitstreben; es ist ein Urteil, das den Unternehmen eine Verantwortung für das Gemeinwohl zuweist. Es ist also ein Urteil, das der Politik, dem Gesetzgeber und den Unternehmern den Weg in eine neue soziale Marktwirtschaft zeigt. Es ist ein Urteil, das den Gesetzgeber in die Pflicht nimmt, Privatunternehmen in die Pflicht zu nehmen.
Kein großer Wurf
Es war nicht der große Wurf zur Gesundheitsreform, den die Regierung mit dem "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" zustande gebracht hat. Zu unterschiedlich waren und sind die Vorstellungen von CDU und SPD über eine Reform. Die große Koalition hat mit diesem Gesetz nicht an den Grundfesten des Krankenversicherungswesen gerüttelt, aber dennoch ein Stück mehr sozialen Schutz im Krankheitsfall herbeigeführt - und sich nicht vom heftigen Protest der privaten Versicherungswirtschaft schrecken lassen.
Worum ist gestritten worden, was sind die Neuerungen des Gesetzes? Im Wesentlichen ging es um vier Punkte, die allesamt in die unternehmerische Freiheit der privaten Versicherungswirtschaft eingreifen.
Erstens: Das neue Gesetz ändert zwar nichts daran, dass das deutsche Gesundheitssystem auf zwei Beinen, der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung, steht. Das Gesetz hat aber alle Einwohner der Bundesrepublik der Versicherungspflicht in einem der beiden Versicherungszweige unterworfen. Wer nicht gesetzlich versichert ist, muss sich also privat versichern. Korrespondierend damit sind die privaten Krankenversicherer einem Kontrahierungszwang unterzogen worden. Sie müssen jetzt, anders als bisher, egal, welches Gesundheitsrisiko ein Mensch mit sich trägt, mit diesem einen Versicherungsvertrag abschließen, wenn er dies wünscht und zu dem Personenkreis zählt, der der privaten Versicherung zuzurechnen ist. Die Neuregelung hilft also kranken Personen, einen privaten Versicherungsschutz zu erlangen
Zweitens: Die privaten Versicherer sind verpflichtet worden, neben ihren üblichen Versicherungsangeboten einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, der in Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Dieser Basistarif darf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Damit ist ein soziales Element in die Privatversicherung eingebaut worden. Der Basisvertrag darf vom Versicherer nicht gekündigt werden, selbst wenn der Versicherte in Zahlungsverzug gerät.
Die Versicherung muss dann allerdings nur für bestimmte Notversorgungen im Krankheitsfall aufzukommen. Bei eingeschränkter Zahlungsfähigkeit wegen drohender Hilfebedürftigkeit des Versicherten halbiert sich zudem der zu zahlende Versicherungsbeitrag. Sofern beim Versicherten dennoch Hilfebedürftigkeit eingetreten ist, muss der zuständige Sozialleistungsträger für den Versicherungsbeitrag aufkommen, limitiert auf die Höhe des ansonsten in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Hilfebedürftigen zu tragenden Beitrages. Dies führt zu verträglichen Versicherungsbeiträgen für Menschen mit nicht so opulenten Einkünften, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören - zum Beispiel für die Inhaber kleinerer Handwerksbetriebe, die, um sich und ihren Betrieb über Wasser zu halten, oftmals jeden Cent umdrehen müssen.
Drittens: Private Krankenversicherungen, die sich aus der Kapitaldeckung finanzieren, müssen Altersrückstellungen für ihre Versicherten vornehmen, um damit die steigenden Krankheitskosten ihrer Versicherten im Alter ohne sonst notwendige drastische Beitragssteigerungen ausgleichen zu können. Diese Altersrückstellungen können nach dem neuen Gesetz bei einem Wechsel der Versicherung teilweise mitgenommen werden. Das soll einen Versicherungswechsel erleichtern und damit zu mehr Wettbewerb unter den Versicherern führen. Bisher konnten ältere Menschen die Krankenversicherung praktisch nicht mehr wechseln, weil der ohne Rückstellung vom neuen Versicherer errechnete und geforderte Beitrag zwangsläufig höher lag als der beim bisherigen Versicherer gezahlte.
Viertens: Das neue Gesetz sieht vor, dass abhängig Beschäftigte, deren Einkommen über der Jahresentgeltgrenze liegt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht schon dann befreit werden, wenn sie in einem Jahr mit ihrem Einkommen über der Grenze liegen. Das muss jetzt drei Jahre lang so sein. Erst dann kann der Gutverdiener aus der GKV, der gesetzlichen Krankenversicherung, aussteigen. Dies bindet gutverdienende Arbeitnehmer länger an die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung und stärkt damit die Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung.
All diese Eingriffe in das freie Schalten und Walten der privaten Krankenversicherer hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungsgemäß erachtet. Der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung sei eine Kernaufgabe des Staates, es sei daher legitim und gerechtfertigt, auch in der privaten Versicherung eine Versicherungspflicht einzuführen. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, alle Personen, die wegen ihrer schlechten Risiken bisher von den privaten Versicherern abgewiesen wurden, in die gesetzliche Versicherung aufzunehmen. Er könne eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schaffen und dabei "die Personengruppen in ausgewogener Lastenverteilung zuordnen", um so die finanzielle Stabilität wie Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern.
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(sueddeutsche.de/mel)
Debatte über Urheberrecht
Es ist sehr dankenswert, wenn auch nicht verwunderlich, wenn man an diesen Staat glaubt, dass das BVG in seinem Urteil die Solidarität der Bürger anmahnt. Diese ist in der Tat seit einiger Zeit mehr und mehr verloren gegangen. Das Herr Prantl darauf noch einmal explizit finde ich in Ordnung. Es scheint so, dass der Hinweis immer wieder gemacht werden muss, bis es jeder begreift. Was mich indes wirklich ärgert, ist, dass für die PKV´s der Weg nach Karlsruhe vordergründig betrachtet von der Sorge getragen wurde, ihr " Geschäftsmodell" in Gefahr zu sehen. Vermutlich werden sie " gezwungen" sein, die Beiträge für ihre Versicherten zu erhöhen. Ich hätte es aber lieber gesehen, wenn Herr Prantl in seinem Kommentar auf den Gleichheitsgrundsatz, den das GG gebietet einzugehen. Immerhin wird gerade im medizinischen Bereich mit Macht versucht das GG zu unterlaufen, oder gar auszuhebeln.
"Ein Beihilfeberechtigter, der vom Staat 70 % seiner Krankheitskosten erstattet bekommt, muss nun unabhängig von seinem Gesundheitszustand und unabhängig von seinem Einkommen 30 % des Basistarifs zahlen, das sind 171 Euro."
Das allerdings pro Person in seinem Haushalt, dazu kommt die private Pflegeversicherung.
Ich bin ein solcher "Beihilfeberechtigter" und zahle für die 30% monatlich 403,00 Euro (nicht Basistarif), dafür aber lange große Anwartschaft seit 1975 (25 Jahre lang monatlich 10% des Beitrags, ca. 12.000 sammelten sich da an).
Als Dialysepflichtiger verursache ich meiner KV leider auch hohe Kosten.
Gern würde ich jedoch bei meiner Pension in die Gesetzliche KV wechseln, dann wären meine Frau und ich zusammen für 186,00 Euro versichert.
Dann wäre ich alle Sorgen der monatlichen Rechnungen von bis zu 6.000 los, müßte diese Beträge nicht verauslagen und 3 - 4 Wochen auf die Erstattung warten.
Deshalb beneide ich die gesetzlich Versicherten, mit denen ich 3 x die Woche an der Dialyse bin, im selben Raum, an denselben Maschinen, mit demselben ärztlichen Aufwand (allerdings bei 2,3 facher Berechnung für mich), und mit der Tatsache, daß die gesetzlich Versicherten nur einmal im Quartal ihre Versichertenkarte vorzulegen brauchen.
Das sind die "Vorteile" des beihilfeberechtigten Privatpatienten, und das nur deshalb, weil der Staat sich weigert, solidarisch für seine Beamten in die GKV einzuzahlen.
Von Extra-schnellen-Terminen, Kaffee- und Kuchen im Sonder-Wartezimmer, Zweiklassenmedizin à la Prof. Lauterbach und sonstigen Vergünstigungen habe ich jedenfalls bislang nichts mitbekommen.
Ich habe den Eindruck beim Lesen der Kommentare, dass es viele (noch) nicht begriffen haben, worum es eigentlich geht.
Wenn ich z. B. lese, dass hier etwas sozialisiert wird,
Was soll hier sozialisiert werden? Der Reiche, der keine KV braucht, weil er das aus der eigenen Tasche bezahlen kann, muss jetzt versichert sein, und wenn er die Voraussetzung für eine PKV erfüllt, muss die PKV ihn versichern. Für die PKV ist das eine Einnahme ohne Risiko. Als Basis-Versicherter gilt er nicht als Privat-Versicherter, sondern praktisch als Kassenpatient. Er wird also seinen Arzt weiterhin aus der eigenen Kasse bezahlen.
Ein Beihilfeberechtigter, der vom Staat 70 % seiner Krankheitskosten erstattet bekommt, muss nun unabhängig von seinem Gesundheitszustand und unabhängig von seinem Einkommen 30 % des Basistarifs zahlen, das sind 171 Euro. Das entspricht bei einer Pension von 1.500 Euro einem Beitragssatz von 11,4 % für eine Leistung von 30 % der Krankheitskosten. Der Pflichtversicherte zahlt bei 1.500 Euro Einkommen 7,75 % gleich 116,25 Euro für 100 % Krankheitskosten.
Wo ist das sozial?
Und wer weiß mehr darüber?
Wer weiß wie viel ein Rentner bezahlen muss, der per Gesetz überhaupt nicht krankenversichert wird, weil ihm ein paar Monate Beitragszeit dazu fehlen?
Eine Bekannte bekommt 700 Euro Rente und ist bei Ihrem Mann mit beihilfeberechtigt. Sie muss nun für die 30 % Restrisiko einen Beitrag von 200 Euro, also 28,5 % zahlen. In der GKV zahlt man für 100 % Risiko bei dem Einkommen rund 54 Euro. Die Pflichtversicherung in der PKV ist ein für die PKV ein Schnäppchen, gestiftet von Ulla Schmidt?
Wenn die Frau nicht mit einem Ex-Beamten verheiratet wäre, müsste Sie rund 50 % ihrer Rente für die rein private KV aufbringen.
Was sagt H. Prantl dazu ?
Weiß das Frau Ulla Schmidt ?
Das ist doch alles kein Problem für die Privaten KRankenversicherungen. Dann einfach mal schnell mittels der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit eine rechtlich unabhängige Tochergesellschaft irgendwwo in der EU gründen, ideralerweise irgendwo, wo sowas kaum reguliert ist, Irland bietet sich da für den Anfang mal an, die freuen sich derzeit über jeden Euro, der wieder ins Land zurückfließt. Und von dort dann Billig-Krankenversicherungen in Deutschland anbieten. Und wenn dann wieder jemand dagegen klagt, dann einfach bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen, der bislang die über die Europäischen Verträge garantierte Dienstleistungsfreiheit ausnahmslos über sämtliche nationalen Grundrechte und Verfassungen gestellt hat.
In den Gerichtsfällen Viking, Laval, Rüffert und Luxemburg wurde doch nur zu deutlich demonstriert, dass solche Einrichtungen wie Verfassungen und Verfassungegerichte von bestimmte Gruppen nur noch als Kindergärten für Berufsoptimisten wie Herrn Prantl betrachtet werden.
Viele Grüße
das ausgerechnet Sie mit Orwell daherkommen ist schon ziemlich lächerlich. Den Neusprech kann man den Liberalen nämlich sehr schön bewundern. Bestes Beispiel die sogenannte "Initiative neue soziale Marktwirtschaft". Bei Orwell würde ihre Ansicht wohl "Doppeldenk" genannt.
Freiheit ist die Freiheit zu sagen, dass zwei plus zwei vier ist.
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