Ein Kommentar von Heribert Prantl

Das Urteil zum Basis-Krankenversicherungstarif ist wegweisend: Es nimmt den Gesetzgeber in die Pflicht, Privatunternehmen in die Pflicht zu nehmen.

Die privaten Krankenversicherungen haben einen Prozess verloren, der Sozialstaat hat Kraft gewonnen: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem sehr ausführlichen Urteil die Pflichten bestätigt, die der Gesetzgeber seit 1. Januar 2009 den Privaten auferlegt hat. Das bedeutet: Die privaten Krankenversicherer müssen, auch wenn es ihnen partout nicht passt, einen Basistarif anbieten. Sie müssen, auch wenn das ihre Gewinnaussichten schmälert, kleine Handwerker und Freiberufler zu erträglichen Bedingungen bei sich aufnehmen. Die privaten Krankenversicherer können sich nicht weigern, nur weil ihnen das Risiko zu groß ist. Sie müssen akzeptieren, dass sie Teil eines Systems sind, das auch dem Gemeinwohl verpflichtet ist.

Urteil Krankenversicherungen, Karlsruhe, Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe hat entschieden, die privaten Krankenversicherungensind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen zentrale Vorschriften der Gesundheitsreform gescheitert. (© Foto: dpa)

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105.000 Menschen in Deutschland waren 1995 ohne jede Krankenversicherung. 2007 hatte sich diese Zahl mehr als verdoppelt. Der Gesetzgeber musste also etwas tun - und er hat etwas getan. Und die Bundesverfassungsrichter stimmen dem zu.

Private Krankenversicherer müssen sich also in die soziale Pflicht nehmen lassen. Der Basistarif, so sagt Karlsruhe, ist eine "sozialstaatliche Indienstnahme" der privaten Versicherungen für das Gemeinwohl. Und die obersten Richter deuten an: Eine solche Verpflichtung ist nicht nur möglich, sondern wohl sogar von der Verfassung geboten. Private Krankenversicherer haben neben der (auf Solidarität beruhenden) gesetzlichen Krankenversicherung nur dann eine Existenzberechtigung, wenn sie ihren Teil zum sozialen Ausgleich beitragen.

Das ist das Wort zur Krise aus Karlsruhe, das ist das Wort zu den Pleiten, das ist das Wort zu Eigentümern von Unternehmen, denen Gewinnmaximierung alles bedeutet, das ist ein Urteil auch zu Arcandor, Karstadt und Quelle: Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber ermutigt, der Privatwirtschaft soziale Verantwortung abzuverlangen. Das Sozialstaatsgebot rechtfertigt, so sagen die obersten Richter, Beschränkungen der ökonomischen Freiheiten. Das Gericht begrüßt Eingriffe in die Eigentums- und Berufsfreiheit zugunsten des Gemeinwohls.

Das Urteil ist also nicht einfach ein Urteil von vielen auf dem unübersichtlichen Terrain des Gesundheitswesens; sondern es ist ein Urteil gegen unternehmerischen Egoismus, ein Urteil gegen absolutes Profitstreben; es ist ein Urteil, das den Unternehmen eine Verantwortung für das Gemeinwohl zuweist. Es ist also ein Urteil, das der Politik, dem Gesetzgeber und den Unternehmern den Weg in eine neue soziale Marktwirtschaft zeigt. Es ist ein Urteil, das den Gesetzgeber in die Pflicht nimmt, Privatunternehmen in die Pflicht zu nehmen.

Kein großer Wurf

Es war nicht der große Wurf zur Gesundheitsreform, den die Regierung mit dem "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" zustande gebracht hat. Zu unterschiedlich waren und sind die Vorstellungen von CDU und SPD über eine Reform. Die große Koalition hat mit diesem Gesetz nicht an den Grundfesten des Krankenversicherungswesen gerüttelt, aber dennoch ein Stück mehr sozialen Schutz im Krankheitsfall herbeigeführt - und sich nicht vom heftigen Protest der privaten Versicherungswirtschaft schrecken lassen.

Worum ist gestritten worden, was sind die Neuerungen des Gesetzes? Im Wesentlichen ging es um vier Punkte, die allesamt in die unternehmerische Freiheit der privaten Versicherungswirtschaft eingreifen.

Erstens: Das neue Gesetz ändert zwar nichts daran, dass das deutsche Gesundheitssystem auf zwei Beinen, der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung, steht. Das Gesetz hat aber alle Einwohner der Bundesrepublik der Versicherungspflicht in einem der beiden Versicherungszweige unterworfen. Wer nicht gesetzlich versichert ist, muss sich also privat versichern. Korrespondierend damit sind die privaten Krankenversicherer einem Kontrahierungszwang unterzogen worden. Sie müssen jetzt, anders als bisher, egal, welches Gesundheitsrisiko ein Mensch mit sich trägt, mit diesem einen Versicherungsvertrag abschließen, wenn er dies wünscht und zu dem Personenkreis zählt, der der privaten Versicherung zuzurechnen ist. Die Neuregelung hilft also kranken Personen, einen privaten Versicherungsschutz zu erlangen

Zweitens: Die privaten Versicherer sind verpflichtet worden, neben ihren üblichen Versicherungsangeboten einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, der in Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Dieser Basistarif darf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Damit ist ein soziales Element in die Privatversicherung eingebaut worden. Der Basisvertrag darf vom Versicherer nicht gekündigt werden, selbst wenn der Versicherte in Zahlungsverzug gerät.

Die Versicherung muss dann allerdings nur für bestimmte Notversorgungen im Krankheitsfall aufzukommen. Bei eingeschränkter Zahlungsfähigkeit wegen drohender Hilfebedürftigkeit des Versicherten halbiert sich zudem der zu zahlende Versicherungsbeitrag. Sofern beim Versicherten dennoch Hilfebedürftigkeit eingetreten ist, muss der zuständige Sozialleistungsträger für den Versicherungsbeitrag aufkommen, limitiert auf die Höhe des ansonsten in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Hilfebedürftigen zu tragenden Beitrages. Dies führt zu verträglichen Versicherungsbeiträgen für Menschen mit nicht so opulenten Einkünften, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören - zum Beispiel für die Inhaber kleinerer Handwerksbetriebe, die, um sich und ihren Betrieb über Wasser zu halten, oftmals jeden Cent umdrehen müssen.

Drittens: Private Krankenversicherungen, die sich aus der Kapitaldeckung finanzieren, müssen Altersrückstellungen für ihre Versicherten vornehmen, um damit die steigenden Krankheitskosten ihrer Versicherten im Alter ohne sonst notwendige drastische Beitragssteigerungen ausgleichen zu können. Diese Altersrückstellungen können nach dem neuen Gesetz bei einem Wechsel der Versicherung teilweise mitgenommen werden. Das soll einen Versicherungswechsel erleichtern und damit zu mehr Wettbewerb unter den Versicherern führen. Bisher konnten ältere Menschen die Krankenversicherung praktisch nicht mehr wechseln, weil der ohne Rückstellung vom neuen Versicherer errechnete und geforderte Beitrag zwangsläufig höher lag als der beim bisherigen Versicherer gezahlte.

Viertens: Das neue Gesetz sieht vor, dass abhängig Beschäftigte, deren Einkommen über der Jahresentgeltgrenze liegt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht schon dann befreit werden, wenn sie in einem Jahr mit ihrem Einkommen über der Grenze liegen. Das muss jetzt drei Jahre lang so sein. Erst dann kann der Gutverdiener aus der GKV, der gesetzlichen Krankenversicherung, aussteigen. Dies bindet gutverdienende Arbeitnehmer länger an die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung und stärkt damit die Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung.

All diese Eingriffe in das freie Schalten und Walten der privaten Krankenversicherer hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungsgemäß erachtet. Der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung sei eine Kernaufgabe des Staates, es sei daher legitim und gerechtfertigt, auch in der privaten Versicherung eine Versicherungspflicht einzuführen. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, alle Personen, die wegen ihrer schlechten Risiken bisher von den privaten Versicherern abgewiesen wurden, in die gesetzliche Versicherung aufzunehmen. Er könne eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schaffen und dabei "die Personengruppen in ausgewogener Lastenverteilung zuordnen", um so die finanzielle Stabilität wie Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern.

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(sueddeutsche.de/mel)