Ein Vermieter darf nicht ungerechtfertigterweise einen Rechtsanwalt einschalten und dadurch unnötige Kosten für die Mieter verursachen.
Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor, auf die der Deutsche Mieterbund hinweist.
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In dem Fall (Aktenzeichen: 48 MC 648/08) ließ eine große Immobiliengruppe über einen Rechtsanwalt ein Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Außerdem forderte sie die Erstattung der Anwaltskosten von dem gekündigten Mieter.
Zwar könne ein Vermieter grundsätzlich verlangen, Anwaltskosten erstattet zu bekommen, entschied das Gericht. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich war. Das sei bei Großvermietern nicht der Fall.
Bei dem Unternehmen im konkreten Fall sei davon auszugehen gewesen, dass es über genügend fachkundiges Personal verfüge, das selbst eine fristlose Kündigung wegen Mietzinsrückständen aussprechen könne, erklärt der Mieterbund. Durch das Einschalten des Rechtsanwalts seien zum Nachteil des Mieters unnötige und dazu sehr hohe Kosten verursacht worden. Einen Erstattungsanspruch verneinten die Richter.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
Moderne Verwaltung
Eine Kündigung ist grundsätzlich nicht vom Mieter zu bezahlen. Da der Vermieter mit dieser rechtsgestaltenden Handlung selber Folgen herbeiführt ist er auch für die hierfür mutwillig generierten Kosen einstandspflichtig.