Irreführende Werbung:Kabel Deutschland darf die Drossel nicht verstecken

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Wer eine Flatrate verkauft, muss auch auf mögliche Einschränkungen hinweisen, entschieden Müncher Richter. Kabel Deutschland hat das versäumt.

(Foto: dpa)

Der Kabelnetzbetreiber hat nach Ansicht eines Gerichts unsauber um Kunden gebuhlt. Der Hinweis auf eine mögliche Zwangs-Bremse für Downloads steckt zu tief im Kleingedruckten.

Von Stephan Radomsky

  • Richter bemängeln versteckten Hinweis auf mögliche Download-Drosselung bei Flatrate-Angeboten.
  • Verbraucherschützer erzielen einen juristischen Sieg, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
  • Kabel Deutschland verweist auf die geringe Zahl der tatsächlich Betroffenen und erwägt Berufung.

Irreführende Werbung

Extreme Geschwindigkeit beim Surfen und Herunterladen im Netz - was der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland seinen Kunden verspricht, klingt gut. Zu gut, fand der Bundesverband der Verbraucherzentralen, er hat vor dem Landgericht München I recht bekommen. Die Werbung des Unternehmens führe in die Irre, entschieden die Richter (Az. 37 O 1267/14). Denn so simpel und umfassend wie es auf den ersten Blick aussieht, sind die Tarife von Kabel Deutschland nicht.

"Versteckter" Hinweis auf die Drossel

So behält sich das Unternehmen vor, Verbindungen zu Filesharing-Anwendungen auf ganz unrasante 100 Kilobit pro Sekunde einzubremsen, wenn der Kunde eine Datenmenge von zehn Gigabyte pro Tag beim Herunterladen von Daten überschreitet. Die volle Geschwindigkeit gibt es dann erst wieder am nächsten Tag. Die Fußnote mit dieser Information sei aber sowohl im Netz als auch in der Werbung an der falschen Stelle angebracht, außerdem sei sie sehr lang und schwer verständlich, bemängelten die Richter. "Die relevante Drosselung nimmt nur einen kleinen Teil der Fußnote ein und ist zwischen inhaltlich fremden Regelungsinhalten 'versteckt'", heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, am Montag fanden sich die entsprechenden Passagen noch auf der Webseite.

Der Fall erinnert an die "Drosselkom"-Causa aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Telekom versucht, Flatrates nachträglich und selektiv einzubremsen, war damit aber vor Gericht gescheitert. Zudem brachte sie viele Nutzer gegen sich auf, die ihrem Ärger und ihrer Schadenfreude unter dem Schlagwort "Drosselkom" Luft machten. Das Münchner Urteil greift Kabel Deutschland aber weniger grundsätzlich an. Die Richter bemängelten lediglich die Präsentation.

Nur Nutzer von Filesharing-Seiten betroffen

Kabel Deutschland argumentiert, dass lediglich etwa 0,5 Prozent der Kunden von der Klausel tatsächlich betroffen seien. Zudem würden nur sogenannte Filesharing-Dienste mit der Drossel belegt. Dabei handelt es sich um Plattformen, über die vor allem Film- und Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Streaming-Dienste wie Youtube oder Spotify, bei denen Inhalte direkt aus dem Netz abgespielt und nicht gespeichert werden, fielen nicht darunter, erklärte ein Sprecher auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung. Ob das Unternehmen Berufung gegen das Urteil einlegen wird sei noch unklar. Derzeit werde die Begründung geprüft, hieß es.

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