Sollen die Heizkosten in der Wohnung abgelesen werden, muss der Vermieter den Termin rechtzeitig ankündigen.

Die Ermittlung der Heizkosten und die anschließende Jahresabrechnung verursacht immer wieder Ärger zwischen Wohnungseigentümern und Bewohnern. Damit Streitigkeiten vermieden werden können, sollten Vermieter und Mieter die folgende Rechtsprechung kennen:

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Nur mit Anmeldung

Der Ablesetermin für die Erfassungssysteme muss zehn bis 14 Tage vorher angekündigt werden, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin erklärt. Der Ableser muss dann allerdings in die Wohnung eingelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch einen Gerichtsbeschluss erzwingen (Landgericht Köln 1, S 81/88).

Kostenloser zweiter Termin

Kann der Mieter den vorgesehenen Ablesetermin nicht einhalten - wegen Urlaubs oder berufsbedingt - muss ein zweiter Ablesetermin angesetzt werden. Hat der Mieter darüber rechtzeitig informiert, entstehen für ihn keine Kosten (Amtsgericht Hamburg, 37 bC 1128/95).

Wichtige Unterschrift

Wichtig ist: Sind die Heizkostenverteiler abgelesen und hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, kann er später, wenn er die Abrechnung erhält, nicht einen Ablesefehler reklamieren (Landgericht Berlin, 64 S 97/96).

Pauschaler Abzug

Rechnet der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter die auf ihn verteilten Ausgaben um 15 Prozent kürzen (Bundesgerichtshof, VIII ZR 361/89).

(sueddeutsche.de/ AP)

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