Von Von Andreas Lohse

Der Vermieter darf Regeln aufstellen, an die sich die Bewohner halten müssen. Schränken sie aber Damenbesuch oder Duschzeiten ein, sind sie null und nichtig.

Hand aufs Herz: Wer hat nicht schon mal gegen die Hausordnung verstoßen? Eine Hausordnung regelt, wer die Treppe putzt oder den Schnee vor der Haustür räumt. Sie sagt, wie Speicher, Garten oder Waschküche zu nutzen sind. Ferner legt sie Ruhezeiten fest.

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Kurzum: Die Hausordnung dient der Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und dem gedeihlichen Zusammenleben der Mietparteien. Eine Hausordnung kann der Vermieter einseitig aufstellen, allerdings nur im Rahmen mietrechtlicher Gepflogenheiten und nicht nach Gutdünken.

Soll jeder etwa vor seiner eigenen Türe kehren, statt den Schmutz von bezahlten Profis wegwischen zu lassen, muss der Vermieter seine Mieter schon bei Vertragsabschluss darüber informieren.

Einem Mieter wurde fristlos gekündigt, weil er "durch Baden und damit verbundene nächtliche Wassergeräusche seine Mitbewohner gestört" habe - obwohl die dem Mietvertrag beiliegende Hausordnung ausdrücklich vorschreibe, dass "in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr nicht gebadet werden" dürfe.

Das Landgericht Köln stand dem Mieter bei. Eine derartige Klausel beinhalte "eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Mieters", beschieden die Richter. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zähle zu den normalen Wohngeräuschen - und nächtliches Baden damit eben auch zum zulässigen Mietgebrauch (Urteil vom 17. April 1997, Az. 1 S 304/96).

Der Vermieter hat auch kein Recht, dem Mieter via Hausordnung Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. "Kein Damenbesuch nach 18Uhr" - das ist eine antiquierte Regel unserer Großeltern.

Treppenhaus, Hof und Grundstück dürfen ohne besondere Vereinbarung genutzt werden. Gerade Eltern wissen das zu schätzen - und stellen im Flur mitunter den Kinderwagen der Sprösslinge ab. Richter gestatten dies trotz eines Verbots in der Hausordnung meist dann, wenn eine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Benutzer des Treppenhauses ausscheidet. Wo man Fahrräder und Autos abstellen darf, muss man im Einzelfall regeln.

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