Der Vermieter muss in der Nebenkostenabrechnung genau aufschlüsseln, welche Tätigkeiten des "Hauswarts" er auf den Mieter abwälzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor unzulässigen Hausmeisterkosten verbessert.
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Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung genau aufschlüsseln, welche Tätigkeiten des "Hauswarts" er auf den Mieter abwälzt.
Denn rechtlich dürfe nur ein Teil der normalen Hausmeistertätigkeiten auf den Mieter umgelegt werden. Arbeiten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verwaltung sind laut BGH nicht umlagefähig.
Deshalb müsse der Mieter genau nachvollziehen können, für welche Aufgaben er zahlen solle. Ein pauschaler Abzug ist dem Karlsruher Gericht zufolge nicht zulässig.
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