Hauseigentümer:Schippen und Streuen

Die Gehwege vor der Haustür müssen frei sein. Der Immobilieneigentümer kann diese Aufgabe aber auch an seine Mieter übertragen - diese Pflicht einfach in die Hausordnung schreiben geht aber nicht.

Eisglatte Straßen und Wege werden dieser Tage in vielen Teilen Deutschlands wieder zum Problem. Um folgenschwere Stürze auf Gehwegen zu verhindern, sind insbesondere die Hauseigentümer in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Haus einigermaßen begehbar sind. Die Aufgabe kann aber auch auf den Mieter übertragen werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Die Räumpflicht gilt von 7.00 bis 20.00 Uhr, am Sonntag kann man länger schlafen

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von sieben bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab acht Uhr oder neun Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit sein, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind es mindestens anderthalb Meter. Zum Streuen sollte etwa Sand benutzt werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.

Wie oft geräumt oder gestreut werden muss, ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Grundsätzlich gilt: Im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig räumen. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere - etwa Nachbarn - um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.

Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann nach Angaben des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar dann, wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.

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