Hartz IV:Amt muss zahlen

Werden bei einem vom Arbeitsamt veranlassten Umzug Möbel beschädigt, haben Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf eine neue Grundausstattung.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf eine neue Grundausstattung haben, wenn bei einem vom Arbeitsamt veranlassten Umzug Möbel beschädigt werden. Die obersten Sozialrichter Deutschlands bestätigten zwar grundsätzlich, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II nur einmal Anspruch auf Bett, Herd, Waschmaschine, Schrank und ähnliches hätten. Geht etwas kaputt, müsse es aus dem laufenden Hartz-IV-Geld von jetzt 359 Euro bestritten werden. Das könne aber nicht gelten, wenn die Arbeitsbehörde einen Umzug veranlasse und dabei etwas zu Bruch geht.

Geklagt hatte eine Frau aus Wilhelmshaven, die auf Drängen des Arbeitsamts in eine billigere Wohnung umgezogen war. Das Bett und ein Schrank der heute 63-Jährigen waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Dennoch lehnte die Arbeitsagentur die Beschaffung eines Betts und eines Schranks ab, dafür seien im ALG II ja monatlich bestimmte Positionen vorgesehen.

Das ließen die Richter nicht gelten. Wenn Möbel allein durch den von den Behörden veranlassten Umzug unbrauchbar würden, sei die Neubeschaffung rechtlich einer Erstausstattung gleichzustellen. Allerdings schränkten die Bundesrichter ausdrücklich ein: Wenn die Möbel einfach nicht mehr zur neuen Wohnung passten oder ohnehin unbrauchbar geworden wären, sei der Steuerzahler nicht in der Pflicht (Aktenzeichen: B 4 AS 77/08 R).

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