Die Rechnung eines Handwerkers darf um maximal 20 Prozent teurer sein als der zuvor erstellte Kostenvoranschlag - aber nicht immer.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig hin.

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n der Regel ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich und enthält eine fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Stellt der Handwerker im Lauf der Arbeiten fest, dass die ursprünglich kalkulierten Kosten wesentlich überschritten werden, muss er den Kunden sofort informieren - grundsätzlich darf der Voranschlag laut Gesetz aber überschritten werden.

Verbraucher können sich in diesem Fall dann entscheiden, ob sie die neue Kalkulation akzeptieren oder den Vertrag sofort kündigen. In jedem Fall bezahlt werden müssten bis dahin erbrachte Arbeitsleistungen und gewisse zusätzliche Auslagen, zum Beispiel für Genehmigungen.

Etwas anderes gelte für einen Kostenvoranschlag, der bei Vertragsschluss ausdrücklich als verbindlich erklärt wurde, heißt es. Dann handelt es sich um eine Festpreisvereinbarung, die keinesfalls überschritten werden darf.

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(sueddeutsche.de/dpa/als)