Handwerker:Korrekte Lohnabrechnung

Mit der Rechnung kommt schon mal Missbehagen mit ins Haus. Vor allem, wenn Posten berechnet werden, die man so nicht bestellt hat.

Üblicher Lohn

Haben sich beide Parteien nicht über die Höhe der Vergütung verständigt, ist trotzdem nicht jeder Preis zulässig. Stattdessen ist der "übliche Preis" in Rechnung zu stellen.

Was jeweils üblich ist, kann bei den Handwerkskammern vor Ort erfragt werden. Die "übliche Vergütung" wird regelmäßig durch Vergleich der Preise ermittelt, die andere Handwerksunternehmen des gleichen Gewerbes für die in Auftrag gegebenen Arbeiten verlangt hätten.

Den Auslegungsmöglichkeiten darüber, ob etwa die berechnete Arbeitszeit oder der Materialaufwand tatsächlich das Ergebnis rechtfertigt oder nicht, sind hier kaum Grenzen gesetzt. Nur in eklatanten Fällen hat der Kunde realistische Chance.

Korrekt abrechnen

Eine korrekte Handwerkerrechnung muss einzelne Positionen auflisten: Stundenverrechnungssatz, Anfahrts- und Rüstkosten, Materialkosten .Als Streitpunkt Nummer eins gelten hierbei die berechneten Stundenlöhne. Berechnungen, wie "je angefangene halbe Stunde", sind nur zulässig, wenn sie vorher vereinbart wurden.

Falls beispielsweise zwei statt einem Handwerker die Waschmaschine wieder flott machen, braucht der Kunde nicht den doppelten Lohn zu zahlen, wenn dazu nur ein Monteur notwendig war.

Auch die Qualität der Handwerker wirkt sich auf die Rechnung aus. Für angelernte Helfer oder Auszubildende darf nicht der gleiche Stundensatz wie für einen Gesellen oder Meister erhoben werden. Für einen Monteur-Helfer dürfen durchschnittlich 80 Prozent eines Monteurlohns veranschlagt werden, für einen Auszubildenden zwischen 45 Prozent (im ersten Lehrjahr) und 75 Prozent (im vierten Lehrjahr).

Auch bei den Materialkosten gibt es Richtlinien: Für eingebaute oder verwendete Teile und Geräte können Handwerksunternehmen das verlangen, was sich preislich im Rahmen des "allgemein Üblichen" bewegt. Im Zweifel hilft auch hier ein Anruf bei der Handwerkskammer vor Ort weiter.

An Kleinmaterial darf der Handwerker selbstverständlich nur das berechnen, was er während der Auftragsausführung verwendet hat. Unzulässig ist ein Pauschalbetrag für Kleinteile.

Bei anderen "Nebenkosten", wie Fahrtkosten, schauen Richter ebenfalls genau hin. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1991 (Az: X ZR 63/90) dürfen Handwerksbetriebe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass Fahrtzeiten wie Arbeitszeiten berechnet werden.

Allerdings dürfen nur die anteiligen Fahrtzeiten in Rechnung gestellt werden. Bei einer Tour des Unternehmers, bei der mehrere Auftraggeber angesteuert werden, sind die Fahrtkosten unter den Kunden anteilmäßig aufzuteilen.

Eigene Vergesslichkeit geht im Übrigen voll auf das Konto des Handwerkers. Wer zusätzliche Fahrten hat, weil ein notwendiges Werkzeug fehlt oder Materialien vergessen wurden, darf diese nicht in Rechnung stellen.

Prinzipiell zulässig ist auch die Berechnung von "Rüstzeiten" - also solchen Zeiten, die der Handwerker für die Beladung und das Vorbereiten seines Fahrzeuges braucht.

Termine regeln

Ratsam ist es, auch die Termine für die Handwerkeraktion festzulegen. Der Beginn sowie der Termin der Fertigstellung sollten in jedem Fall garantiert werden. Wie alles Substantielle regelt man auch das am besten - zumindest bei umfangreichen Arbeiten - schriftlich.

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