Günstige Preise für Hotels:Bestpreisklauseln verstoßen gegen das Gesetz

  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt: Buchungsportale wie HRS dürfen Hotels vertraglich nicht dazu verpflichten, ihnen den jeweils günstigsten Preis anzubieten.
  • Gegen die Portale Expedia und Booking hat das Bundeskartellamt bereits ähnliche Verfahren eingeleitet.

Beschwerde abgewiesen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Bundeskartellamt im Kampf gegen Bestpreisklauseln bei Hotel-Buchungsportalen wie HRS, Expedia oder Booking gestärkt.

Der erste Kartellsenat des Gerichts bestätigte am Freitag eine Entscheidung der Wettbewerbshüter aus dem Dezember 2013. Darin hatte das Kartellamt HRS untersagt, sich in seinen Verträgen mit deutschen Hotels die jeweils günstigsten Preise garantieren zu lassen. Das Portal bietet seinen Kunden im Netz Direktbuchungen, die zu den aktuellen Zimmerpreisen sofort bestätigt werden.

Begründung des Gerichts

Die Bestpreisklauseln verstoßen nach Auffassung des Gerichts jedoch gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Hotels würden dadurch in ihrer freien Preisgestaltung eingeschränkt, außerdem werde der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelportalen im Internet behindert.

Der Senat ließ allerdings gegen seine Entscheidung eine mögliche Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu.

Verfahren gegen Booking und Expedia

Das Bundeskartellamt hat wegen ähnlicher Bestpreisklauseln auch Verfahren gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet. Diese sind aber noch nicht abgeschlossen.

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