Der Bundesfinanzhof stärkt die Rechte der Steuerzahler: Künftig dürfen sie auch Kombinationen von Urlaubs- und Dienstreisen absetzen.
Mit einem überraschenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Jahre nach seinem Machtwort zur Pendlerpauschale die Rechte der Steuerzahler deutlich gestärkt. Nach einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung können Arbeitnehmer Dienstreisen künftig auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie den Aufenthalt um einige private Urlaubstage verlängern.
Eine Dienstreise mit angehängten Wellness-Tagen? Da hat bislang das Finanzamt gestreikt. Das wird künftig anders. (© Foto: dpa)
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Damit müssen Finanzämter künftig Kosten anerkennen, die Jahrzehnte Tabu waren. Für Steuerzahler könne es sich durchaus lohnen, bis vor das oberste deutsche Finanzgericht zu ziehen, sagte dessen Präsident Wolfgang Spindler auf der Jahrespressekonferenz. Im vergangenen Jahr habe der BFH fast in jedem fünften Fall (19,5 Prozent) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Insgesamt gingen 2009 mehr als 3400 Verfahren ein.
Dienstreisen besser absetzbar
Dass Dienstreisende künftig großzügiger Geld vom Fiskus zurückbekommen können, haben sie einem deutschen IT-Fachmann zu verdanken, der vor einigen Jahren auf eigene Kosten zur Branchenmesse Comdex nach Las Vegas flog.
Eine Woche, von der allerdings nur dreieinhalb Tage Arbeit eingeplant waren, der Rest Urlaub. Bislang war eine solche Kombination für den Fiskus ein klarer Fall: Nur was sich eindeutig zurechnen ließ, war absetzbar. Für den Flug galt das nicht. Viele Kosten fielen deshalb beim Sachbearbeiter komplett durchs Raster.
Dass der große Senat, das bedeutendste Gremium des BFH, nun über den Fall entscheiden musste, zeigt die juristische und finanzielle Brisanz der Klage für die Finanzbehörden. Denn der Einzelfall steht für viele Tausend ähnlicher Reisen pro Jahr. Formell hob der Bundesfinanzhof das seit Jahrzehnten geltende so genannte Aufteilungsverbot, das Reisekosten entweder zur Dienst- oder Privatsache macht, auf. Das heftig umstrittene Verbot könne dem Einkommensteuergesetz nicht entnommen werden, erklärte der große Senat. "Das ist eine grundsätzliche Kehrtwende", ergänzte BFH-Präsident Spindler.
Deutschlands Finanzämter sind nach dem BFH-Beschluss nun dazu verpflichtet, die Ausgaben für den beruflich veranlassten Teil der Reise anzuerkennen (Aktenzeichen GrS 1/06). Entscheidend für die künftige Anerkennung der Ausgaben ist nach Angaben der Richter eine klar erkennbare Aufteilung der Kosten auf das Private und das Geschäftliche. Notfalls müssten die Anteile vom Finanzamt oder dem Antragsteller geschätzt werden.
Der BFH-Beschluss dürfte nach Einschätzung der obersten Finanzrichter aber nicht nur Dienstreisen betreffen, sondern auch andere Kosten, die teilweise beruflich und teilweise privat anfallen - wie zum Beispiel die dienstliche Nutzung eines Privathandys. Zu weit sollten es Steuerzahler dabei aber nicht treiben, warnte der Senatsvorsitzende Heinz-Jürgen Pezzer: Kosten für Kleidung oder eine Brille könnten trotz des Urteils auch weiterhin nicht bei der Steuer geltend gemacht werden.
Rentner zahlen doppelt
In einem zweiten richtungsweisenden Beschluss (Aktenzeichen X R34/07) blieb die Kehrtwende der obersten Richter dagegen aus. Mehrere Kläger monierten, sie müssten gleich zweimal Steuern zahlen. Sie klagten dagegen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur teilweise von der Steuer abgezogen werden können. Sie forderten, die Beiträge in vollem Umfang absetzen zu können, weil künftige Renten auch in vollem Umfang besteuert würden. Die Folge: die unerwünschte Doppelbesteuerung.
Dabei sollten Gesetze gerade das verhindern. So dürfen Steuerzahler während ihrer Berufstätigkeit die Rentenbeiträge von der Steuer absetzen. Allerdings sind diese Ausgaben in ihrer Höhe strikt begrenzt. Der BFH hielt die Regel dennoch für verfassungsgemäß. Den Klägern bleibt eine zweite Chance: Die Neuregelung sei hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob Renten, die schon auf versteuertem Einkommen beruhten, nicht einer weiteren Steuer unterworfen werden. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst dann geprüft, wenn die Renteneinnahmen auch zuflössen.
Umzug ins Ausland leicht gemacht
Leichter wird künftig die Verlagerung von Einzelunternehmen - etwa Arztpraxen oder Kanzleien - ins Ausland. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen I R 99/08) entfällt die sofortige Besteuerung der im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven. Der Kläger - ein Erfinder - konnte sein Unternehmen deshalb steuerneutral aus Deutschland nach Belgien verlegen. Die Steuerforderungen allerdings bleiben. Wer das Unternehmen im Ausland nach der Verlagerung später aufgibt, unterliegt dann künftig für den in Deutschland erwirtschafteten Teil auch der inländischen Besteuerung.
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(SZ vom 14.01.2010/hgn)
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