Grundsatzurteil vom Bundesgerichtshof:Von wegen harmlos

Ein Anleger der Mittelstandsbank IKB hat vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen: Weil die Bank Risiken heruntergespielt hat, muss sie Schadenersatz zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag zum ersten Mal einem Anleger in einem Grundsatzurteil das Recht auf Schadenersatz zugesprochen. Die Düsseldorfer Mittelstandsbank IKB muss demnach ihre Aktionäre für deren Verluste in der Finanzkrise grundsätzlich entschädigen.

IKB blickt skeptisch in die Zukunft

IKB-Mitarbeiter bei der Hauptversammlung: Die Bank hätte ihr Engagement in riskante Papiere offenlegen müssen, so der Bundesgerichtshof.

(Foto: dapd)

Der damalige IKB-Chef Stefan Ortseifen habe die Anteilseigner im Juli 2007 mit einer verharmlosenden Mitteilung zu ihren Engagements in US-Subprime-Papieren getäuscht: Er hatte versichert, dass die Bank kaum von faulen Hypothekenpapieren in den USA betroffen sei. Der klagende Aktionär hatte die 24.000 Euro, die er sechs Tage nach Ortseifens Beschwichtigung in 1.000 IKB-Anteile investiert hatte, fast komplett verloren, weil die Düsseldorfer Bank als erstes deutsche Opfer der Schuldenkrise in den USA wenig später vor dem Ruin stand.

Die Bank habe in einer Ad-hoc-Mitteilung die Zustände relativiert - obwohl sie deren Bedeutung für den Finanzmarkt durchaus erkannt hatte, begründete der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers in Karlsruhe das Urteil. Ortseifen war wegen der irreführenden Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung wegen Börsenkurs-Manipulation bereits rechtskräftig zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt worden.

Der Anleger hatte die Bank bereits auf Schadenersatz verklagt, blieb vor den Gerichten aber zunächst erfolglos. Der BGH entschied jedoch jetzt in letzter Instanz, dass das Geldinstitut wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen haftet. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs stellte der BGH fest, dass entweder der Anschaffungswert gegen Rückgabe der Aktien zu erstatten ist; möglich sei aber auch die Erstattung der Differenz zwischen Erwerbskosten der Aktien und deren fiktiven Wert bei einer unverzüglichen Ad-hoc-Meldung.

Der Kläger muss nun aber noch nachweisen, dass er die Aktien nicht gekauft hätte, wenn er die wahre Lage der Bank gekannt hätte. Der Elfte Zivilsenat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. (Az.: XI ZR 51/10)

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