Grundbuch:Abteilung III

Schulden, die auf dem Grundstück liegen.

Abteilung III rechnet ab mit den Schulden, die verbunden sind mit dem Grundstück oder mit der Immobilie.

Belastungen

Will der Käufer die Immobilie bezahlen, muss er sich meistens Geld leihen. Das Eigenkapital reicht in den wenigsten Fällen. Der Geldgeber sichert sich das geliehene Geld mit einem Grundpfandrecht. Der Käufer kann wählen, ob er das Grundpfandrecht als Grundschuld oder als Hypothek in der Abteilung III des Grundbuchs festhalten will.

Die Grundschuld ist ein "abstraktes Sicherungsmittel" und besteht auch nach vollständiger Darlehenstilgung in voller Höhe weiter. Das hat Vorteile: Die Grundschuld kann jederzeit als Sicherheit für eine neues Darlehen als Sicherung eingesetzt werden. Die Kosten für eine Neubestellung entfallen.

Die Hypothek sichert ein ganz bestimmtes Darlehen. Mit jeder Tilgung verringert sich das Darlehen und so auch die Hypothek. Hat der Schuldner das Darlehen zurückgezahlt, ist auch die Hypothek verbraucht. Will der Eigentümer eine neue Immobilie kaufen, muss er auch eine neue Hypothek bestellen. Neue Kosten fallen an.

Aber der Eigentümer kann auch eine Rentenschuld in der Abteilung III eintragen. Im Gegensatz zur Grundschuld wird mit der Rentenschuld nicht eine bestimmte Kapitalsumme gezahlt. Mit der Rentenschuld zahlt der Schuldner regelmäßig eine Geldrente aus dem Grundstück. Der Eigentümer muss im Grundbuch einen bestimmten Betrag eintragen lassen, der die Rentenschuld ablöst.

Aber nicht nur die Höhe der Schulden behält die Abteilung III für sich. Auch die Geldgeber - sprich Banken oder Versicherungen - werden mit den Zinsbedingungen genannt.

Ändern sich die Belastungen - der Eigentümer wechselt zum Beispiel die Bank - oder werden sie gelöscht, weil der Eigentümer die Schulden getilgt hat, werden die aktuellen Daten in der Abteilung III eingetragen.

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