Auch bei einer vergleichsweise geringen Miete können Mieter Anspruch auf Beseitigung von Graffiti haben.
Denn Graffiti-Schmierereien sind grundsätzlich Mängel der Mietsache, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
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So entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem Fall, dass die Mieter einen Anspruch darauf haben, dass Graffiti im Eingangsbereich eines Hauses beseitigt werden (Az.: 5 C 313/07). Das betreffe auch Haustür und Klingeltableau.
Hintergrund sei, dass der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung und des Hauses aufrechterhalten muss. Das gelte auch für Grundstücks- und Gebäudeteile zur gemeinschaftlichen Benutzung.
Was der "vertragsgemäße Zustand" ist, hänge allerdings vom Einzelfall ab, erläutert der Mieterbund: Dabei seien insbesondere örtliche Vorschriften, Umfeld, Zweck und Preis der Mieträume sowie der Zustand des Hauses bei der Anmietung zu berücksichtigen.
In dem Fall befand sich der Hauseingangsbereich zum Zeitpunkt der Anmietung in einem optisch einwandfreien Zustand.
Der spätere Umfang der Graffiti-Schmierereien sei als erheblich einzustufen gewesen, befanden die Richter. Die Verschmutzung habe das ortsübliche Maß überstiegen. Dadurch habe das Haus einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Der Auffassung des Vermieters, er könne nichts für das Entstehen der Graffiti, widersprach das Gericht.
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(sueddeutsche.de/dpa/als)
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